Damit die Luft im Betrieb nicht krank macht: Richtig lüften nach DGUV Regel 109-002
Die neue DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung − Lufttechnische Maßnahmen“ gibt Hinweise, wie Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung ausgewählt und betrieben werden können und wie lufttechnische Maßnahmen zu gestalten sind. Sie präzisiert damit die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV). Verschaffen Sie sich hier und jetzt einen schnellen Überblick darüber, worum es bei der neuen Regel geht und wie Sie damit erfolgreich arbeiten können.
Mag sich früher „Lufttechnik“ noch darauf beschränkt haben, „einfach die Fenster aufzureißen“, sind die Anforderungen an eine professionelle und wirksame Arbeitsplatzlüftung heute weit höher. Denn eine ausreichende Arbeitsplatzlüftung heißt schließlich nichts anderes, als verschiedenste Stoff-, Wärme- und Feuchtelasten effektiv zu beseitigen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich jetzt mit der neuen DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung − Lufttechnische Maßnahmen“ dieses wichtigen Themas angenommen und gibt Ihnen wertvolle Hilfestellungen bei der Umsetzung.
Am Anfang aller Aktivitäten steht eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung. Daraus werden dann nach dem STOP-Prinzip konkrete Maßnahmen abgeleitet.
Diese Informationen sollten Ihre Gefährdungsbeurteilung enthalten
Lassen Sie zunächst die Art der Luftverunreinigung, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften sowie die Menge und die Art der Freisetzung ermitteln. Wird eine Gefährdung festgestellt, muss die Exposition beurteilt und dann bewertet werden: Sind die Risiken (noch) akzeptabel oder müssen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden?
Die Beurteilung der inhalativen Exposition richtet sich nach der TRGS 402. Je nach betroffenem Gefahrstoff stehen dafür verschiedene Methoden zur Verfügung. Sie reichen vom Vergleich mit gleichartigen Arbeitsplätzen über die Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) bis hin zu Verfahrensbeschreibungen der Unfallversicherungsträger oder Fachverbände.
Obligatorisch: weitere Schutzmaßnahmen, wenn das Risiko zu hoch erscheint
Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen gilt verbindlich die Rangfolge (STOP-Prinzip), wie sie in § 7 Abs. 4 GefStoffV vorgegeben ist:
- Die Substitution kann darin bestehen, dass weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren ausgewählt werden.
- Technische Schutzmaßnahmen haben das Ziel, die Emissionen zu verringern oder möglichst geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. Auch die Erfassung der Emissionen an der Austritts- bzw. Entstehungsstelle und Maßnahmen zur Raumlüftung fallen unter diese Kategorie.
- Organisatorische Maßnahmen können darin bestehen, die Expositionszeit pro Mitarbeiter zu verkürzen oder auch die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zu reduzieren.
- Wie immer kommen zuletzt die persönlichen Schutzmaßnahmen in Form der Verwendung von Atemschutzmasken.
Versuchen Sie nach Möglichkeit, die Schutzziele durch Substitution, technische oder organisatorische Maßnahmen oder eine Kombination daraus zu erreichen.
Die fünf wichtigsten Kriterien, nach denen Sie Ihre Luftleitungen testen sollten
- Sind alle Leitungen dicht, sodass keine verunreinigte Luft austreten kann?
- Sind möglichst überall feste Leitungen verlegt?
- Haben alle Absaugschläuche ihren vollen Durchmesser, sind also weder geknickt noch zusammengezogen?
- Ist die Strömungsgeschwindigkeit überall so hoch, dass sich in den Leitungen nichts ablagern kann?
- Sind die Strömungsgeräusche so gering wie möglich?
Abscheider, die die Luft am Arbeitsplatz wieder sauber machen
- Massenkraftabscheider werden vorwiegend für grobe Partikel verwendet. Sie nutzen die physikalische Wirkung der Schwer-, Trägheits- oder Zentrifugalkraft, die einen unterschiedlichen Effekt auf Partikel und Gase haben und diese dadurch trennen.
- Filternde Abscheider leiten die Luft, die Staub oder Aerosole enthält, durch ein Filtermedium wie Papier oder Gewebe.
- Elektrostatische Abscheider laden die in der Abluft enthaltenen Aerosole elektrisch auf und scheiden sie an Niederschlagselektroden aus.
- Nassabscheider können eingesetzt werden, wenn Aerosole hinsichtlich ihrer Form und ihrer Oberfläche benetzbar sind.
Auch Lärm sollten Sie möglichst vermeiden
Die DGUV Regel 109-002 weist ferner darauf hin, dass Absaugvorrichtungen oder Abscheider oft erheblichen Lärm verursachen. Zur erfolgreichen Lärmminderung setzen Sie am besten bei den Strömungsgeschwindigkeiten, beim Strömungsquerschnitt und bei der Schall- und Schwingungsdämpfung von Luftleitungen und Ventilatoren an.
12 Prinzipien der Luftführung im Betrieb
Die Arbeitshilfe „12 Prinzipien der Luftführung“ stellen wir Ihnen als Word-Datei zum direkten Download zur Verfügung. Fordern Sie dazu einfach hier Ihre kostenlose Probeausgabe von „Arbeitsschutz-Profi AKTUELL“ mit der kompletten Checkliste „12 Prinzipien der Luftführung“ an!