KMR-Stoffe (CMR-Stoffe) – Definition
KMR-Stoffe oder CMR-Stoffe sind Stoffe, die als
- krebserzeugend
- erbgutverändernd oder
- fortpflanzungsgefährdend
eingestuft sind. Andere Begriffe, die für CMR-Stoffe verwendet werden, sind dementsprechend
- Karzinogene
- Mutagene
- Teratogene
Alle CMR-Stoffe, die in Deutschland eingestuft sind, sind in der CMR-Gesamtliste (auch KMR-Gesamtliste) aufgelistet.
CMR-Stoffe Definition
Sogenannte CMR-Stoffe besitzen eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften:
C (R) | cancerogen (kanzerogen) | = krebserzeugend |
M | mutagen | = erbgutverändernd |
R | reproduktionstoxisch | = fortpflanzungsgefährdend |
Die reproduktionstoxischen Eigenschaften können weiter unterteilt werden in RF für fruchtbarkeitsgefährdend und RE für entwicklungsschädigend.
CMR-Stoffe werden in der EU in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Bezeichnung der Kategorien hat sich mit der CLP-Verordnung geändert. Die Definitionen sind jedoch identisch:
Gegenüberstellung der Kategorien für CMR-Stoffe
Kategorien nach EG-Stoffrichtlinie | Kategorien nach CLP-Richtlinie | |
beim Menschen nachgewiesen | 1 | 1A |
im Tierversuch nachgewiesen | 2 | 1B |
Verdachtsstoffe | 3 | 2 |
Die Einstufung eines CMR-Stoffs in eine Kategorie gibt ausschließlich an, wie sicher eine CMR-Wirkung auf den Menschen nachgewiesen ist. Sie sagt nichts über die Wirkungsstärke des Stoffes aus. So kann beispielsweise ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 (CLP) schon in niedrigeren Konzentrationen wirken als ein Stoff der Kategorie 1A.
Zur eindeutigen Identifizierung gibt das Verzeichnis neben den Stoffnamen auch die CAS- und die EG-Nummern der Stoffe an.
CMR-Gesamtliste
Die Liste (derzeit letzter Stand: Oktober 2018) enthält CMR-Stoffe, die
-
gemäß Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung bis einschließlich des Anhangs VI Verordnung (EU) Nr. 2017/776 (10.ATP vom 4. Mai 2017) als krebserzeugend, keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
-
in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt werden oder
-
in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet sind.
Sie enthält nicht die komplexen Mineralöl-, Kohle- und Erdgasderivate aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung.
Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Lieferanten (Hersteller oder Importeure), Stoffe nach einem oder mehreren der CMR-Kriterien einzustufen, wenn ihnen aus eigenen Ermittlungen bekannt ist, dass der Stoff mindestens eine der genannten Eigenschaften aufweist.
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