Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe: Alles Wichtige auf einen Blick + Checkliste
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe betrachten Sie die gefährlichen Eigenschaften immer im Kontext einer Gefahrstoff-Handlung. Wie Sie bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung vorgehen, woher Sie Ihre Informationen nehmen, und welche Fachkunde Sie dafür brauchen, lesen Sie in diesem Beitrag. Mit der Checkliste „Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe“ können Sie prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Unternehmen bereits umgesetzt sind oder ob Sie noch Handlungsbedarf haben.
Was ist die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?
In einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe finden Sie (hoffentlich) alle Gefährdungen, die durch Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen im Unternehmen entstehen und Sie finden dort Schutzmaßnahmen für den Umgang mit diesen Gefahrstoffen. Indem Sie also für Ihre Gefahrstoffe die Gefährdungsbeurteilung erstellen, reduzieren Sie das Risiko von Unfällen und Gesundheitsgefährdungen im Umgang mit Gefahrstoffen deutlich.
Hinweis:
Auch wenn Sie Einzelunternehmer sind und keine Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für jede Ihrer Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Denn nur so können Sie die Maßnahmen zum Schutz Dritter festlegen, die die Gefahrstoffverordnung fordert. Darüber hinaus empfiehlt die TRGS 400 Einzelunternehmern, entsprechende Maßnahmen auch für die persönliche Sicherheit und zum Schutz der eigenen Gesundheit zu treffen.
Welche gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften sind zu beachten?
Der vorherige Absatz erwähnt schon zwei ganz grundlegende Regelungen für die Gefahrstoff Gefährdungsbeurteilung:
- die Gefahrstoffverordnung (insbesondere deren §§ 6 – 10)
- und die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“
1. Die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung
§ 6 Gefahrstoffverordnung fordert im ersten Satz noch einmal unmissverständlich die Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und macht dabei klar, dass
- die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung beim Arbeitgeber liegt,
- er auch Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Gefahrstoffe beurteilen muss,
- der Arbeitgeber jede Gefährdungsbeurteilung erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit mit einem Gefahrstoff dokumentieren muss
§ 7 Gefahrstoffverordnung regelt dann Näheres zu den entsprechenden Schutzmaßnahmen, zur Substitutionsprüfung, zu Arbeitsplatzgrenzwerten usw. Die folgenden §§ 8-10 GefStV konkretisieren Schutzmaßnahmen je nach Art der Gefährdung.
2. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bieten Ihrem Unternehmen wichtige Leitlinien für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Um für Ihre Gefahrstoffe eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, sollten Sie die spezifischen TRGS für die von Ihnen eingesetzten Stoffe kennen und anwenden. Sie finden dort auch Beispiele und Muster für die Vorgehensweise. Eine Übersicht über alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe inkl. Link zu den Dokumenten finden Sie auf der Webseite der BAuA:
- TRGS 400ff.: Die Vorgehensweise für die Gefährdungsbeurteilungnach Gefahrstoffverordnung konkretisiert die TRGS 400. Die darauf aufbauenden Technischen Regeln TRGS 401, TRGS 402, TRGS 406 usw. widmen sich konkreten Gefährdungen durch Gefahrstoffen wie denen durch Hautkontakt, durch inhalative Exposition usw.
- TRGS 500 ff.: Hinweise zu Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen finden Sie in der Reihe TRGS 500 und folgende.
- TRGS 600 ff.: – die Technischen Regeln zu Ersatzstoffen. In der TRGS 600 „Substitution” wird ausführlich dargestellt, wie Sie bei der Substitutionsprüfung und bei der eigentlichen Substitution vorgehen. Die in den folgenden TRGS beschriebenen Ersatzstoffe sind hinreichend geprüft und haben sich in der Praxis bewährt.
- TRGS 700 ff.: Ausführliche Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung bei explosionsgefährlicher Atmosphäre geben Ihnen die Technischen Regeln TRGS 720, 721, 722, 725 und 727.
3. Vorschriften und Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen findet sich auch in der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 1, § 3 wieder. Daneben gibt es noch
- die DGUV Information 213-855 – Gefährdungsbeurteilung im Labor
- den DGUV Grundsatz 313-003, der die Anforderungen beschreibt, denen eine Fortbildung genügen muss, damit die Teilnehmer dann Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fachkundig beurteilen können. Mehr zur Fachkunde für die Gefahrstoff Gefährdungsbeurteilung lesen Sie im folgenden Abschnitt.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen?
Wer darf überhaupt die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen? Das legt die Gefahrstoffverordnung klar in § 6 Abs. 11 fest; sie spricht von „fachkundigen Personen“. Weiter heißt es dort zur Rolle des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe:
„Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.“
Eine „fachkundige Person für Gefahrstoffe“ werden Sie etwa durch eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit sowie durch die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. Nähere Einzelheiten zu den Kenntnissen, die für die „Fachkunde“ erforderlich sind, finden Sie in der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ in Abschnitt 4.1.
Hinweis:
Darüber hinaus kann nur eine fachkundige Person für Gefahrstoffe
- Sicherheitsdatenblätter erstellen (Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und § 18 Abs. 4 GefStoffV),
- Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen messen (7 Abs. 10 GefStoffV).
Checkliste: Wie erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe?
Die TRGS 400 gibt Ihnen in Anhang 1 für die Vorgehensweise der Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe ein Beispiel. An diesem Beispiel orientiert sich die folgende Checkliste:
1. Erfassen Sie die verwendeten Gefahrstoffe, Arbeitsbereiche und die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Erfassen Sie nun alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, die Gefahrstoffe einsetzen. Dafür müssen Sie natürlich Ihre Gefahrstoffe kennen, Sie müssen also
- wissen, ob ein verwendeter Stoff als „Gefahrstoff“ Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen kann. Sichten Sie dafür alles, was Ihnen Aufschluss über die Eigenschaften der verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (z.B. Schweißrauche beim Schweißen) geben könnte. Hinter diesem Link lesen Sie mehr zur Definition von Gefahrstoffen.
- Notieren Sie zweitens alle Arbeitsabläufe, bei denen diese Gefahrstoffe verwendet, transportiert, gelagert oder entsorgt werden.
- Beschreiben Sie drittens die Arbeitsbereiche, in denen die die Gefahrstoffe eingesetzt werden und welche Mengen typischerweise dort verwendet werden.
Haben Sie alles? Perfekt, dann sind Sie gut gerüstet. Denn die Stoffeigenschaften zusammen mit der Art der Tätigkeit bedingen die Höhe und Art der Exposition und damit das Ausmaß der Gefährdung durch einen Gefahrstoff .
Mögliche Informationsquellen für die Eigenschaften der Gefahrstoffe:
- – Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf dem Behältnis
- – Sicherheitsdatenblatt
- – Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers
- – Technische Regeln für Gefahrstoffe – TRGS
- – DGUV-Regeln und -Informationen
- – lose Blattsammlungen
- – Internet, wie z. B. GESTIS-Stoffdatenbank des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
2. Ermitteln und Beurteilen Sie die Gefährdungen durch einen Gefahrstoff
Um die Gefährdung durch einen Gefahrstoff beurteilen, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen:
- Handlungsempfehlungen nutzen: Für viele Tätigkeiten gibt es bereits Handlungsempfehlungen in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die Sie für die eigene Gefahrstoff Gefährdungsbeurteilung nutzen können. Sind sie auf einen konkreten Arbeitsbereich bzw. -platz in Ihrem Betrieb übertragbar, so können Sie davon ausgehen, dass Sie Ihre Beschäftigten ausreichend schützen, wenn Sie die darin beschriebenen Maßnahmen einhalten. Auch für die Substitutionsprüfung und die Schutzmaßnahmen können Sie sich dann an den Handlungsempfehlungen orientieren. Die Gefahrstoff Gefährdungsbeurteilung müssen Sie nur noch dokumentieren und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten.
- Individuelle Beurteilung: Falls keine geeigneten Handlungsempfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung existieren, müssen Sie Ausmaß und Form der Gefährdung individuell beurteilen. Dieses Vorgehen beschreibt der folgende Abschnitt genauer.
Ausmaß und Art der Gefährdungen durch Gefahrstoffe individuell beurteilen
Tragen Sie systematisch die möglichen Gefährdungsfaktoren zusammen, denen Ihre Kollegen in den Arbeitsbereichen und bei bestimmten Tätigkeiten ausgesetzt sind. Für Gefahrstoffe werden folgende vier Arten von Gefährdungsfaktoren unterschieden:
- dermale Gefährdungen (Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen),
- inhalative Gefährdungen (Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen),
- physikalisch-chemische Gefährdungen (Explosions- oder Brandgefahr)
- orale Gefährdungen (Verschlucken von Gefahrstoffen)
Die ermittelten dermalen, inhalativen, oralen und physikalisch-chemischen Gefährdungen müssen Sie dann fachkundig beurteilen. Betrachten Sie dafür
- die dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale
- die Höhe der Stoffmengen
- einer nach Höhe und Dauer der Exposition
- die Arbeitsbedingungen
Hilfen für die Bewertung finden Sie z.B. in der entsprechenden TRGS-Reihe, im (erweiterten) Sicherheitsdatenblatt oder in Erkenntnissen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Ist die Gefährdung durch einen Gefahrstoff gering oder nicht?
Für die Gefährdungsbeurteilung wesentlich ist es, ob Sie eine Tätigkeit mit einem Gefahrstoff als gering einschätzen. Von einer geringen Gefährdung können Sie ausgehen, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ausreichen aufgrund:
- der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale (nicht besonders gefährlich)
- der Verwendung nur geringer Stoffmengen
- einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
- der Arbeitsbedingungen.
In der TRGS 400 finden Sie verschiedene Beispiele für „Tätigkeiten mit geringer Gefährdung”. Sie beschränken sich vor allem auf Gefahrstoffe, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel erhältlich sind („Haushaltsprodukte”) und die am Arbeitsplatz unter für Haushalte üblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer) verwendet werden.
Sie kommen zum Schluss, dass nur eine „geringe Gefährdung” vorliegt? Glück gehabt. Dann können Sie auf die folgenden Maßnahmen verzichten:
- Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
- Betriebsanweisung Gefahrstoffe und Gefahrstoffunterweisung
- detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für den Gefahrstoff
3. Substitutionsmöglichkeiten prüfen
Haben Sie die Gefährdungen ermittelt und beurteilt, folgt – noch vor den Überlegungen zu möglichen Schutzmaßnahmen – die Frage, ob Sie Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ersetzen können, die für die Beschäftigten ein geringeres gesundheitliches Risiko darstellen (sogenannte Substitutionsprüfung).
Als Faustregel gilt: Je größer das Gefährdungspotenzial, desto deutlicher die Forderung nach Substitution .
Auch das Herstellungs- oder Verwendungsverfahren sollten Sie überdenken. Ist es zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich, dieses zu ändern und so die Gefährdungen zu minimieren
Tipp
Hier sei noch einmal ausdrücklich auf die Technischen Regeln zu Ersatzstoffen, TRGS 600 ff., hingewiesen.
4. Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen festlegen
Die möglichen Schutzmaßnahmen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit mit einem Gefahrstoff gliedern sich wie folgt:
- Grundpflichten (§7 GefStoffV)
Diese sind unabhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung immer anzuwenden. - Allgemeine Schutzmaßnahmen (§8 GefStoffV)
Maßnahmen, die bei geringem Risiko zu ergreifen sind und z. B. zur Beherrschung einer geringen Gefährdung ausreichen können. - Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§9 GefStoffV)
Maßnahmen, die festzulegen sind, wenn die Maßnahmen nach § 8 aufgrund einer höheren Gefährdung nicht ausreichen. - Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen ( §10 GefStoffV)
Maßnahmen, die für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1A und 1B festzulegen sind.
In Ihrer Gefährdungsbeurteilung legen Sie außerdem Methoden und Fristen zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen fest. Wenn Sie dann die Schutzmaßnahme umsetzen, prüfen Sie sofort, ob sie wirksam war – warten Sie damit nicht bis zur Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Das Ergebnis dieser Prüfung müssen Sie dokumentieren.
So dokumentieren Sie die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Die Dokumentationsanforderungen sind hier recht umfangreich. Mindestens müssen Sie folgendes dokumentieren:
- Datum der Gefährdungsbeurteilung und Beteiligte Personen
- Arbeitsbereiche und die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- am Arbeitsplatz auftretende inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdungen
- Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition sowie zusätzliche Belastungsfaktoren, die relevant für eine erhöhte Aufnahme von Gefahrstoffen in den Körper sind, wie beispielsweise schwere körperliche Arbeit, hohe Temperatur
- erforderliche technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdungen und deren Wirksamkeitsprüfung
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach TRGS 600
Des Weiteren kommen unter bestimmten Bedingungen noch folgende Dokumentationsanforderungen hinzu:
- zusätzlich ergriffene Maßnahmen bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes sowie geplante weitere Maßnahmen, die zukünftig die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes garantieren sollen
- Abweichungen von den Empfehlungen der Technischen Regeln
- Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass die Beurteilungsmaßstäbe (z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900) eingehalten werden
- Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass bei Tätigkeiten ohne Beurteilungsmaßstab die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind
- Sofern gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können: Angaben zu Gefährdungen durch diese Gemische sowie die Bewertung der Gefährdungen und die getroffenen Maßnahmen
- Begründung für den Verzicht auf technisch mögliche Substitution bei Tätigkeiten mit Stoffen, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 Gefahrstoffverordnung ergriffen werden müssen
Besondere Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung entstehen gegebenfalls bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B.
Für Ihre Gefahrstoffe eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – 6 Tipps zur praktischen Umsetzung
- Vollständige Bestandsaufnahme: Beginnen Sie mit einer vollständigen Erfassung aller Gefahrstoffe, die im Betrieb verwendet werden.
- Sicherheitsdatenblätter nutzen: Diese Dokumente sind entscheidend für das Verständnis der Eigenschaften der Gefahrstoffe sowie der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Stellen Sie sicher, dass die SDB aktuell sind.
- Arbeitsplatzanalysen: Berücksichtigen Sie dabei Faktoren wie Belüftung, Lagermöglichkeiten und die Nähe zu anderen Arbeitsbereichen.
- Mitarbeiter einbeziehen: Involvieren Sie die Mitarbeiter, die direkt mit den Gefahrstoffen arbeiten, in den Beurteilungsprozess. Sie können wertvolle Einblicke in mögliche Gefahren und Verbesserungsmöglichkeiten bieten.
- Notfallmaßnahmen: Entwickeln Sie Notfallpläne für den Fall von Unfällen oder Freisetzungen von Gefahrstoffen. Sorgen Sie dafür, dass alle Mitarbeiter über die Notfallverfahren informiert sind.
- Externe Expertise nutzen: Bei Bedarf können Sie externe Spezialisten oder Berater hinzuziehen, um spezifische Risiken besser bewerten zu können oder um Unterstützung bei der Implementierung von Schutzmaßnahmen zu erhalten.
Wie häufig sollte eine Gefahrstoff Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Laut § 7 der Gefahrstoffverordnung muss die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe „regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr“ durchgeführt werden. Hierbei werden Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen überprüft und die Ergebnisse dokumentiert und aufbewahrt.
Welche Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?
Sie können auf Fachliteratur und Leitfäden zurückgreifen, die von Berufsgenossenschaften oder staatlichen Institutionen herausgegeben werden. Zudem bieten Softwarelösungen spezialisierte Tools zur Erfassung und Bewertung von Gefahrstoffen an, die den Prozess erheblich vereinfachen können.
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe – Checkliste
Mit dieser Checkliste „Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe“ können Sie prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Unternehmen bereits umgesetzt sind oder ob Sie noch Handlungsbedarf haben.
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