Biozid – Definition, Zulassung, Kategorien
Biozide (griech.: „bios“ = „Leben“ und lat.: „caedere“ = „töten“) sind Stoffe oder Mikroorganismen, die außerhalb der Landwirtschaft zur Bekämpfung von Krankheitserregern und Schädlingen eingesetzt werden, zum Beispiel Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel, Insektizide.
Vorschriften und Rechtsprechung
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VO (EU) Nr. 528/2012: Über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung)
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Nationales Recht:
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Chemikaliengesetz (ChemG)
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Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
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Biozid Definition
Nach § 3 b ChemG sind Biozid-Wirkstoffe Stoffe oder Mikroorganismen (zum Beispiel Viren), die gegen Schadorganismen wirken und zur Verwendung in Biozid-Produkten bestimmt sind.
Biozidprodukte sind definiert als Biozid-Wirkstoffe und Gemische aus einem oder mehreren Biozid-Wirkstoffen, „die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen
- zu zerstören,
- abzuschrecken,
- unschädlich zu machen,
- Schädigungen durch sie zu verhindern oder
- sie in anderer Weise zu bekämpfen“ (§ 3b ChemG).
Biozid-Wirkstoffe werden auch in Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft verwendet. Diese gelten aber nicht als Biozidprodukte im Sinne der gesetzlichen Regelungen, da es für diese Gruppe von Wirkstoffen eigene Vorschriften gibt. Die Biozid-Richtlinie benennt aus diesem Grund weitere Ausnahmen wie zum Beispiel Arzneimittel.
Unter Schadorganismen versteht man Lebewesen, die für den Menschen (auch Tätigkeiten und Produkte des Menschen), für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.
Biozid-Zulassung
In den Verkehr gebracht werden dürfen nur zugelassene Biozid-Produkte. Zulassungsstelle in Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Zulassung muss vom Hersteller oder Importeur des Produkts beantragt werden und ist maximal 10 Jahre gültig. Nach Ablauf der Frist muss erneut ein Antrag gestellt werden.
Biozidprodukte mit niedrigem Risikopotenzial müssen nicht zugelassen, sondern lediglich registriert werden.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden sowohl die Wirksamkeit der Biozid-Produkte als auch die Risiken für Mensch und Umwelt beurteilt. Dabei unterstützen weitere Behörden die Arbeit der Bundeszulassungsstelle (BAuA Fachbereich 5):
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Fachbereich 4): Bewertung im Bereich Arbeitsschutz
- Umweltbundesamt (UBA): Auswirkungen auf die Umwelt
- Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Auswirkungen auf den Verbraucher
- Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM): Wirksamkeit im Materialschutz
Kategorien
Biozid-Produkte untergliedern sich laut Richtlinie 98/8/EG nach ihrer Verwendung in 4 Hauptgruppen und 23 Produktarten (nach der neuen Biozidverordnung: 22 Produktarten).
Die 4 Hauptgruppen sind:
- Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte
- Hauptgruppe 2: Schutzmittel
- Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel
- Hauptgruppe 4: sonstige Biozid-Produkte
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