21.07.2021

Biologischer Grenzwert (BGW)

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Unter dem biologischen Grenzwert versteht man die Konzentration eines Stoffs im Blut oder Urin eines Beschäftigten, bei dessen Unterschreitung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die biologischen Grenzwerte (BGW) lösten 2005 die biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT) als verbindliche Grenzwerte zur Beurteilung individueller Beanspruchung durch Biostoffe ab.

So kommt der biologische Grenzwert zustande

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die biologischen Grenzwerte fest. Der Ausschuss für Gefahrstoffe berät das Ministerium dabei. Vorschläge der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft werden berücksichtigt. Die BGW werden in die TRGS 903 integriert und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht.

Biologischer Grenzwert nach Gefahrstoffverordnung

Der biologische Grenzwert ist nach § 2 Abs. 8 GefStoffV definiert als „Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird“. Dabei wird von einer Belastung über maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche ausgegangen.

Biologische Grenzwerte werden entweder als Konzentrationen (meist im Blut oder Urin) oder als Bildungs- bzw. Ausscheidungsraten angegeben. Sie gelten in der Regel für Einzelstoffe und sind auf gesunde Personen ausgerichtet. Allergische Reaktionen können auch bei Einhaltung der Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden.

Die biologischen Grenzwerte dienen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen dem individuellen Gesundheitsschutz. Ein Arbeitsmediziner kann anhand der Grenzwerte die tatsächliche Beanspruchung des einzelnen Beschäftigten durch die Exposition mit dem Gefahrstoff beurteilen. Die Einhaltung der biologischen Grenzwerte entbindet nicht von der Überwachungspflicht der Stoffkonzentrationen in der Luft.

Autor*in: Martin Feifel-Beck

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