23.08.2022

Bildschirmarbeitsplatz

Büroarbeitsplatz

Definition

Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der sich in einem Arbeitsraum befindet und mit Bildschirmgerät(en) sowie sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Eine entsprechende Definition findet sich in den Begriffsbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dabei sind Bildschirmgeräte Funktionseinheiten, zu denen insbesondere

  • Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen
  • Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe
  • sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner)
  • sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe

gehören.

Sofern der Bildschirmarbeitsplatz sich im Privatbereich des oder der Beschäftigten befindet und die entsprechende Definition der neuen Arbeitsstättenverordnung erfüllt, handelt es sich um einen Telearbeitsplatz. (Das mobile Arbeiten wird durch die Arbeitsstättenverordnung nicht geregelt.)

Vorschriften und Rechtsprechung

  • § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung Anhang 6
  • DIN EN ISO 9241-6 – Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten – Teil 6: Leitsätze für die Arbeitsumgebung
  • DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung
  • DGUV Information 215-441 – Büroraumplanung – Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros
  • Arbeitsstättenregeln

Verschmelzung mit der Arbeitsstättenverordnung

Die gesetzlichen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze waren zuvor in der Verordnung zu Arbeiten an Bildschirmgeräten (BildscharbV) geregelt. Diese wurde mit der Novellierung der ArbStättV im Jahr 2016 außer Kraft gesetzt. Ihre Inhalte wurden zugleich in die ArbStättV übernommen und sind nun vor allem in Anhang 6 der Verordnung zu finden. Dort sind die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen aufgelistet, und zwar detailliert jeweils zu:

  • Allgemeinen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
  • Allgemeinen Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
  • Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
  • Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
  • Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Es wird also u.a. sowohl auf fest installierte PCs eingegangen als auch auf mobile Geräte wie z.B. Laptops.

Ausnahmeregelungen

Übernommen wurden auch die Ausnahmeregelungen der BildscharbV. Es gelten also die Anforderungen der ArbStättV an Bildschirmarbeitsplätze weiterhin nicht für:

  • Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
  • tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden (z.B. Notebooks)
  • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist
  • Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display

Für Bildschirmgeräte, die in Transportmitteln – sofern diese im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden – oder in öffentlichen Geldautomaten zum Einsatz kommen, gilt die ArbStättV nicht, weil diese Bereiche nicht unter den Anwendungsbereich fallen.

Handlungshilfe für die Gestaltung

Eine konkrete Handlungshilfe ist auch die DGUV Information 215-410 – Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung. Sie enthält Vorgaben etwa zur ergonomischen Gestaltung entsprechender Arbeitsplätze sowie zur Vermeidung weiterer gesundheitlicher Belastungen wie etwa Lärm oder Raumklima.

Autor*in: Dr. Kurt Kropp

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Arbeitssicherheit kompakt“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Arbeitssicherheit kompakt"