18.06.2019

Betriebssicherheitsverordnung: Diese Pflichten haben Sie

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung, Benutzung und Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Wir haben für Sie die wichtigsten Inhalte und Pflichten zusammenfasst.

Roboter

Die Betriebssicherheitsverordnung in Kürze: Arbeitsmittel im Fokus

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nimmt eine zentrale Rolle in der deutschen Gesetzgebung ein. Denn sie gibt Standards für die Verwendung aller Arbeitsmittel im Betrieb vor. Generell gesehen verpflichtet sie Arbeitgeber, alle Schritte für sichere Arbeitsmittel im Betrieb zu ergreifen. Arbeitnehmer verpflichtet sie zur fachlich korrekten Benutzung der Arbeitsmittel und Anlagen. Um Ihren Pflichten nach Betriebssicherheitsverordnung nachzukommen, müssen Sie sich die folgenden Schritte vergegenwärtigen:

Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

Überprüfen Sie, ob Sie die Gefährdungsbeurteilungen vollständig durchgeführt haben. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, ob die früheren Gefährdungsermittlungen auch diejenigen Gefährdungen mit erfasst haben, die durch die Benutzung einzelner Arbeitsmittel entstehen bzw. die auf Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln und in Wechselwirkung mit ihrer jeweiligen Umgebung beruhen.

Eignung der Arbeitsmittel nach BetrSichV feststellen

Ermitteln Sie, ob das Arbeitsmittel (auf Basis der bei der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Informationen) ”geeignet“ im Sinne der BetrSichV ist.

Kommen Sie bei dieser Prüfung zum Ergebnis, dass das Arbeitsmittel nicht geeignet ist, so müssen Sie im nächsten Schritt entweder ein anderes Arbeitsmittel auswählen. Oder Sie müssen das Arbeitsmittel ”geeignet machen“. Hierzu kann entweder das Arbeitsmittel angepasst und optimiert werden, z.B. durch Einsatz zusätzlicher Sicherheitstechnik, oder die (äußeren) Betriebsbedingungen werden angepasst.

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel erstellen und schulen

Für alle Arbeitsmittel sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Auswahl der hier zu nennenden Punkte orientiert sich an der Aussage: „Alles, was durch Bedienungsfehler zu Schäden führen kann, ist in die Betriebsanweisung aufzunehmen.“

Diese sehr pauschale Aussage mit Inhalten zu füllen, ist für neue Arbeitsmittel teilweise aufwendig. Helfen  können hierbei u.a mitgelieferte Dokumentationen des Herstellers und Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung.

Betriebsanweisungen müssen nicht für jedes einzelne Arbeitsmittel erstellt werden. Zumindest für die einfacheren Arbeitsmittel lassen sich häufig einheitliche Anweisungen für ganze Gruppen von Arbeitsmitteln erstellen, so lange sie auf ähnliche Art und unter ähnlichen Betriebsbedingungen genutzt werden.

Prüfungen der Arbeitsmittel festlegen

Einmal eingebaute Sicherheit/Sicherheitstechnik unterliegt ebenso einem Verschleiß wie das jeweilige Arbeitsmittel selbst. Eine wichtige Forderung der BetrSichV ist es deshalb, dass ein einmal hergestellter sicherer Zustand auch dauerhaft aufrechterhalten werden muss.

Die Einhaltung dieser Vorgabe („Ist das Arbeitsmittel auch nach Monaten und Jahren eventuell intensiver Nutzung noch sicher?“) lässt sich nur durch die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln sicherstellen.

Bei der Frage nach Prüfumfängen können individuell angepasste Checklisten zu häufig verwendeten Arbeitsmitteln weiterhelfen.

Prüfer auswählen und qualifizieren

Je nach Art des Arbeitsmittels bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation des jeweiligen Prüfers. Laut § 2 Absatz 6 BetrSichV 2015 ist eine befähigten Person ”eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.” Häufig, aber nicht zwangsläufig, entspricht die ”befähigte Person“ dem früheren ”Sachkundigen“.

Prüfungen durchführen und dokumentieren

Einmal festgelegte Prüfungen sind regelmäßig durchzuführen und jeweils zu dokumentieren. Denn nur dokumentierte Prüfungen sind ”werthaltig“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass für jeden einzelnen Schraubendreher und jeden Hammer, jedes einzelne Skalpell eines Chirurgen ein einzelner Aktenordner für Prüfungen angelegt werden muss.

Bei den Prüfungen ist zu beachten, dass es neben regelmäßigen, zeitabhängigen Prüfungen auch unregelmäßige, ereignisabhängige Prüfungen geben kann.

Prüfergebnisse auswerten/Prüfungen anpassen

Je nach Typ der geprüften Arbeitsmittel sind Abstufungen im Ergebnis der Prüfungen möglich, etwa:

  • voll i.O. = nächste Prüfung in X Monaten/Jahren,
  • voll gebrauchsfähig, wegen beginnender Verschleißerscheinungen aber kürzere Prüffrist (z.B. sechs statt zwölf Monate),
  • nicht gebrauchsfähig, aber reparaturwürdig ⇒ reparieren (lassen) und dann erneute Prüfung,
  • nicht mehr reparaturwürdig ⇒ unmittelbar verschrotten

Bedarf nach Ex-Schutz-Dokumenten prüfen

Für alle Anlagen bzw. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, ist nach § 6 Absatz 9 GefStoffV ein Ex-Schutz-Dokument zu erstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass überhaupt bekannt ist, ob, wo und in welcher Menge und Dauer explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Dies ist grundsätzlich exakt zu prüfen!

Ohne das hier auf alle denkbaren Situationen eingegangen werden kann, sind einige allgemeine Hinweis auf explosionsfähige Stoffe möglich:

”Verdächtig“ sind:

  • alle brennbaren Flüssigkeiten und Gase
  • alle brennbaren Stoffe, wenn sie fein verteilt, als Stäube, vorliegen
  • fast alle organischen Stoffe
  • die meisten fein verteilten (vor allem unedlen) Metalle

Ex-Schutz-Dokumente erstellen

Die Forderung nach der Erstellung von Ex-Schutz-Dokumenten ist im Kern eine reine Dokumentations-(= papier)pflicht!

Wichtigste Punkte sind hierbei:

  • Ermittlung der Explosionsgefährdungen, u.a. anhand der Fragen:
    • Wo sind explosionsfähige Stoffe vorhanden?
    • Können sich explosionsfähige Gemische bilden und wie lange geschieht das?
    • Sind Zündquellen im Bereich vorhanden?
  • Bewertung der Explosionsgefährdungen
  • Treffen angemessener Vorkehrungen, um die Ziele des Ex-Schutzes zu erreichen

Sondermaßnahmen

Im Anhang 1 Punkt 1 werden für die Arbeitsmittelgruppen ”mobile, selbst fahrende oder nicht selbst fahrende Arbeitsmittel“ sowie im Punkt 2 Arbeitsmittel ”zum Heben von Lasten“ weitere Detailanforderungen genannt, die über die Basisanforderungen hinausgehen. Bei derartigen Arbeitsmittel ist es erforderlich, dass Sie die einzelnen Anforderungen im Detail bearbeiten.

 

Autor*in: Eckhard Tschersich