07.10.2024

Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen: So geht’s

Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung müssen Unternehmer, bevor ihre Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, eine Betriebsanweisung (BA) erstellen und den Mitarbeitern zugänglich machen. Wie Sie für Ihre Betriebsanweisung Gefahrstoffe vorgehen können, welche Inhalte nicht fehlen dürfen und was gerade bei neuen Stoffen und Stoffkombinationen wichtig ist, lesen Sie hier.

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Was sind Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe?

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe beschreiben die Risiken, die beim Umgang mit einem Gefahrstoff für Mensch und Umwelt bestehen, und sie listen Schutzmaßnahmen auf, um diese Risiken zu vermeiden, sowie Verhaltensregeln und Erste-Hilfe-Maßnahmen. All diese Informationen sollten diese Betriebsanweisungen übersichtlich und knapp auf ein bis zwei Seiten vermitteln.

Ihre Anordnungen sind für die Mitarbeiter verbindlich. Sie sind deshalb eine wichtige verhaltensbezogene Maßnahme, um die Arbeit mit gefährlichen Stoffen sicherer zu machen.

Betriebsanweisung Gefahrstoffe: Betriebsanweisung Aceton

Bedeutung und Zweck der Betriebsanweisung Gefahrstoffe

Der Zweck der Gefahrstoffbetriebsanweisung besteht darin, Mitarbeiter zu sensibilisieren, wie sie sich im Falle eines Unfalls verhalten sollen, und sicherzustellen, dass sie sich der Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen bewusst sind. Damit leistet die Gefahrstoffbetriebsanweisung einen wichtigen Beitrag zur Arbeitssicherheit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe kann ihre Schutzwirkung nur entfalten, wenn Arbeitnehmer ihre Inhalte kennenlernen. Die Gefahrstoffverordnung schreibt deshalb in § 14 vor, dass die Gefahrstoffbetriebsanweisung „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird“ und dass sie die Basis für mündliche Unterweisungen bilden muss.

Gesetzliche Grundlagen der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Den wichtigsten gesetzlichen Grundstein für die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe legt § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort heißt es:

„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.“

„Verständliche Form und Sprache“ – das bedeutet: keine Textwüsten in der Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung und keine seitenlang eng beschriebenen Blätter, sondern klar gegliederte, gut formatierte Inhalte; es kann zudem bedeuten, dass Sie Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in mehreren Sprachen erstellen müssen, wenn die Belegschaft nicht fließend Deutsch lesen kann.

Details dazu, wie Sie die Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung erstellen, finden Sie in der TRGS 555. Absatz 3.1 der TRGS 555 bekräftigt außerdem, dass die Beschäftigten auf die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zugreifen sollen, bevor sie ihrer Tätigkeit zum ersten Mal nachkommen. Wie Sie in Ihrem Unternehmen diese Anforderung erfüllen? Sie können z.B. direkt am jeweiligen Arbeitsplatz die Betriebsanweisungen aushängen oder sie über das Intranet des Unternehmens zugänglich machen.

Inhalt und Struktur einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Was muss eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe enthalten? Das klärt der folgende Absatz. Er erläutert die einzelnen Gliederungspunkte, wie sie die TRGS 555 für die Gefahrstoffbetriebsanweisung vorsieht (in Abschnitt 3.2.1).

  • Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit: Hier beschreiben Sie, in welchen Arbeitsbereichen, an welchem Arbeitsplatz und bei welcher Tätigkeit ein Gefahrstoff zum Einsatz kommt. Sind viele Gefahrstoffe vorhanden, können Sie eine Sammelbetriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.
  • Gefahrstoffe (Bezeichnungen):Sie nennen hier den Handelsnamen, intern verwendete Bezeichnungen, gefährliche Inhaltsstoffe und bei Sammelbetriebsanweisungen für Gefahrstoffe ggf. die Gruppenbezeichnungen.
  • Gefahren für Mensch und Umwelt: Beschreiben Sie hier die möglichen Gefahren, die sich bei Gefahrstofftätigkeiten ergeben. Abbildung eines Gefahrstoffpiktogramms auf einer braunen Flasche. Diese ermitteln Sie insbesondere aus den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (H-Sätze), wenn diese im Sicherheitsdatenblatt angegeben sind, den weiteren Angaben des Herstellers oder eigenen Erkenntnissen, die über die Angaben in der Kennzeichnung hinausgehen. Auch Gefahrenpiktogramme können Sie dazu verwenden.
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln: Beschreiben Sie hier diejenigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die die Tätigkeit mit Gefahrstoffen sicherer machen.
  • Verhalten im Gefahrenfahrenfall: Was tun bei ungewöhnlichem Druck- oder Temperaturanstieg, bei einer Leckage, einem Brand, einer Explosion? Hier führen Sie Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für den Gefahrenfall auf. Gehen Sie hier insbesondere ein auf:
      • nicht geeignete Löschmittel
      • zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus)
      • zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen
      • notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen
  • Erste Hilfe: Listen Sie hier die Erste-Hilfe-Maßnahmen auf, die „vor Ort“ wichtig sind. Machen Sie deutlich, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind. Nennen Sie:
      • Erste-Hilfe-Einrichtungen
      • Ersthelfer
      • Notrufnummern
      • wenn erforderlich: Hinweise auf besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z.B. Einsatz von ausgebildeten Ersthelfern)
      • bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne
  • Sachgerechte Entsorgung: Hier rufen Sie Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle in Erinnerung (z.B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien). Weisen Sie hier insbesondere hin auf:
    • persönliche Schutzausrüstungen,
    • Entsorgungsbehälter und Sammelstellen,
    • Aufsaugmittel bzw. Reinigungsmittel und -möglichkeiten,
    • geltende rechtliche Vorgaben,
    • interne Ansprechpartner bei besonderen Fällen.

Meist sind Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe mit einem orangefarbenen Rahmen versehen. Die farbliche Gestaltung von Betriebsanweisungen ist formell jedoch nicht vorgeschrieben.

Praxistipp

Wenn Sie für Gefahrstoffe die Betriebsanweisung erstellen, kann es sinnvoll sein, diese aufzuteilen in

  • einen stoff- und tätigkeitsspezifischen Teil (Eigenschaften des Stoffs, Gefährdungen durch den Stoff, spezifische Schutzmaßnahmen usw.) sowie
  • einen betriebsspezifischen Teil (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.).

Einem betriebsspezifischen Teil können Sie mehrere stoffbezogene Teile der Betriebsanweisung zuordnen.

Die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen und aktualisieren

Wie genau Sie die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen, bleibt Ihnen überlassen. Ihnen eröffnen sich drei unterschiedliche Wege zur fertigen Betriebsanweisung:

  1. Sie können die Gefährdungsbeurteilung für den Gefahrstoff, Sicherheits- und Stoffdatenblätter etc. heranziehen und mit den Informationen Schritt für Schritt Ihre Gefahrstoffbetriebsanweisung selbst befüllen. Insbesondere den gefahrstoffbezogenen Gefahren müssen Sie besondere Beachtung schenken. Auch mögliche Betriebsstörungen müssen Sie berücksichtigen.
  2. Helfen kann Ihnen außerdem eine Vorlage für die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe, die Sie allerdings noch auf die Gegebenheiten in Ihrem Betrieb anpassen müssen.
  3. Oder Sie greifen auf eine Softwareunterstützung zurück, die Ihren Weg zur fertigen Gefahrstoffbetriebsanweisung durch praktische Funktionen abkürzt.

Der folgende Abschnitt beschreibt diese drei Möglichkeiten genauer.

1. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe selbst erstellen

Erste Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe bieten die Stoffkennzeichnungen und die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter. Auch Stoffdatenbanken mit validen Daten sind empfehlenswert.

Um Ihre Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu erstellen, bieten sich also Informationen an aus:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Stoffkennzeichnungen
  • Sicherheitsdatenblättern
  • Stoffdatenbanken, z.B. der GESTIS-Stoffdatenbank
  • Fachliteratur
  • Internetquellen

Vor allem das Sicherheitsdatenblatt, das ja sehr ausführlich Gefahren und Schutzmaßnahmen zu einem Gefahrstoff darlegt, ist eine wichtige Quelle.

Vorsicht bei Betriebsanweisungen zu neuen Stoffen oder Stoffkombinationen

Insbesondere wenn es um Forschung und Entwicklung geht, betreten Sie bei vielen Stoffen und Stoffkombinationen Neuland. Die nötigen Informationen beschaffen Sie sich am besten durch die Kommunikation mit Fachexperten, Fachliteratur und aus dem Internet.

Beachten Sie außerdem: Informationen sollten von mehreren Quellen belegt sein. Vorsicht ist geboten bei neuen Stoffen, bei denen die Eigenschaften nur unzureichend bekannt sind (akut und chronisch toxische sowie physikalisch-chemische Eigenschaften). In der Regel werden für die Festlegung der Schutzmaßnahmen mindestens akut giftige und ätzende und ggf. auch chronisch-toxische Wirkungen anzunehmen sein. Für die bezogenen Chemikalien müssen Sie die Sicherheitsdatenblätter, die Informationen auf den Etiketten sowie Datensammlungen zur Informationsbeschaffung heranziehen.

Am Ende Ihrer Recherche wissen Sie Bescheid über die verwendeten gefährlichen Stoffe/Gemische und kennen deren Verwendung bei Ihnen im Betrieb. Als nächste Schritte müssen Sie „nur” noch die gewonnenen Informationen verdichten, sinnvoll gliedern, Inhalte mit den entsprechenden Symbolen versehen und alles in der Gefahrstoffbetriebsanweisung zusammenfügen.

Hinweis: Sammelbetriebsanweisung Gefahrstoffe und Einzel-Betriebsanweisungen Gefahrstoffe

Erstellen Sie für besonders gefährliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gesonderte Einzelbetriebsanweisungen. Dasselbe gilt für sehr gefährliche Stoffe oder für die Gefahrstoffe, deren Gefahrenmerkmale nicht zulassen, dass sie einer bestimmten Gruppe zugeschlagen werden. Einzelstoffbetriebsanweisungen (EBA) sind immer dann erforderlich, wenn Gefahrstoffe eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften besitzen:

  • explosiv
  • hoch entzündbar
  • selbstentzündlich
  • Lebensgefahr
  • krebserzeugend
  • erbgutverändernd
  • fortpflanzungsgefährlich

Allerdings sollten Sie auch für Stoffe mit weniger gefährlichen Eigenschaften Einzelbetriebsanweisungen erstellen, wenn diese Stoffe permanent in größeren Mengen gehandhabt werden.

Sammelbetriebsanweisungen erstellen Sie dann für Gefahrstoffe, sofern von mehreren Stoffen die gleichen Gefahren ausgehen und die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.

2. Vorlage für die Betriebsanweisung Gefahrstoffe

Vorlagen für Betriebsanweisungen können Ihnen eine gute erste Orientierung über den Aufbau und das Layout geben. Achten Sie aber immer darauf, die Vorlagen an die individuellen Gegebenheiten in Ihrem Betrieb anzupassen. Dazu zählen:

  • arbeitsplatzspezifische Anpassungen: Einbeziehung der Gegebenheiten und Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz
  • tätigkeitsbezogene Anpassungen: Anpassung an die spezifischen Tätigkeiten und Arbeitsprozesse, bei denen der Stoff verwendet wird

3. Betriebsanweisungen Gefahrstoffe mit Software erstellen

Schon eine einzige Betriebsanweisung für Gefahrstoffe zu erstellen, kann ganz schön viel Zeit kosten: Inhalte wollen recherchiert, Texte geschrieben, Symbole ausgewählt werden. Und mit einer Gefahrstoffbetriebsanweisung ist es meistens nicht getan! Leichter geht es mit einer Softwareunterstützung, die Ihnen durch Vorlagen und Analysefunktionen einiges an Zeit und Mühe abnimmt.

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Wer muss die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen?

An wem bleibt diese glückliche Aufgabe denn nun überhaupt hängen? Wer erstellt Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe konkret im Unternehmen?

Betriebliche Anweisungen können nur Unternehmer und Vorgesetzte erteilen. Dazu genügt es allerdings im einfachsten Fall, wenn sie die fertige Betriebsanweisung für Gefahrstoffe unterschreiben. Wer die Betriebsanweisung konkret erstellt, variiert von Betrieb zu Betrieb. Zum Beispiel werden hier Gefahrstoffbeauftragte, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Vorgesetzten eingespannt.

Aber verantwortlich ist und bleibt der Unternehmer. Er kann sich jedoch bei der Erstellung der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z.B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen. Weil diese meist die lokalen Besonderheiten und die Beschäftigten nicht besonders gut kennen, ist die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften vor Ort oder mit den Sicherheitsbeauftragten wichtig.

Unterweisung der Mitarbeiter im Umgang mit der Betriebsanweisung

Ihnen muss dabei bewusst sein, dass Sie die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe vorrangig erstellen, um ein gesundheitsförderndes Verhalten bei den Mitarbeitern zu erreichen. Deshalb ist es auch so wichtig, die Inhalte der Gefahrstoffbetriebsanweisung den Mitarbeitern in einer Unterweisung näherzubringen.

Lesen Sie mehr zur Unterweisung Gefahrstoffe in unserem Beitrag.

Zusätzlich muss allen betroffenen Beschäftigten der Zugang zum Gefahrstoffkataster und zu den Sicherheitsdatenblättern ermöglicht werden. Dies bedeutet nicht, dass diese den Mitarbeitern ausgehändigt werden müssen. Es bietet sich eine zentrale Sammlung an, auf die z.B. über eine Matrix der Einsatzorte oder Tätigkeiten zugegriffen werden kann.

Maßnahmen, wenn Mitarbeiter die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nicht einhalten

Der Umgang mit Mitarbeitern, die Anweisungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes missachten, wäre eigentlich einen ganzen eigenen Beitrag wert. Rein rechtlich betrachtet, kann das Nichtbeachten von Betriebsanweisungen zivil- und strafrechtliche Folgen wie Schadensersatzansprüche oder Geld- und Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Eine Stufe darunter stehen arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Ermahnungen, Abmahnungen oder Kündigungen. Das alles ist in letzter Konsequenz möglich und verdeutlicht, welche enorme Bedeutung Betriebsanweisungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Unternehmen haben.

Wenn nun ein Sicherheitsverantwortlicher beobachtet, wie ein Mitarbeiter eine Vorgabe der Gefahrstoffbetriebsanweisung missachtet, wird seine allererste Reaktion in den meisten Fällen keine Abmahnung beinhalten. Meist genügt ein mehr oder minder sanfter Hinweis. Wichtig ist es, konsequent auf festen Regeln zu bestehen. Wichtig ist ferner, die Ursachen für die Nichteinhaltung zu untersuchen und gezielte Schulungen anzubieten.

Unternehmen sollten Mitarbeiter bei der Umsetzung der Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nicht allein lassen. Sie sollten ihnen ausreichend Zeit geben, sich mit den Vorgaben auseinanderzusetzen. Es kann helfen, intern Verantwortliche zu benennen, die sich um die Einhaltung der Betriebsanweisungen kümmern und bei Unklarheiten oder Problemen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Praktischer Tipp zur Umsetzung der Betriebsanweisung Gefahrstoff

Schaffen Sie Ihre eigene Vorlage für eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe, indem Sie zu allen Gefährlichkeitsmerkmalen, ggf. differenziert nach den physikalischen Erscheinungsformen (fest/flüssig), einzelne „Betriebsanweisungs-Rohlinge“ erstellen. Diese „Rohlinge“ enthalten alle allgemeinen Angaben, die beim Umgang mit den entsprechend gekennzeichneten Stoffen, Gemischen oder Produkten zu beachten sind. Durch meist geringfügige stoffliche, arbeitsplatzspezifische oder tätigkeitsbezogene Anpassung können Sie daraus eine arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen.

Dieses Modell bietet sich für „weniger gefährliche“ Stoffe (oder Gemische) an, die nach CLP-Verordnung etwa mit dem Signalwort „Achtung“ gekennzeichnet sind.

Autor*in: Martin Feifel-Beck