23.06.2020

So gehen Sie bei der Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit vor

Wie wird man eigentlich Fachkraft für Arbeitssicherheit? Um für diesen Job überhaupt in Frage zu kommen, muss ein Bewerber gewisse soziale und fachliche Voraussetzungen erfüllen. Auch die Bestellung muss bestimmten formalen Ansprüchen genügen. Hier lesen Sie, was Sie als Unternehmer alles beachten müssen, wenn Sie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen wollen.

Zwei Männer geben sich die Hand

Psychische Erkrankungen, Biostoffe, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Flexibilisierung – Sicherheitsfachkräfte (Sifa) haben ein breites und anspruchsvolles Aufgabenspektrum. Bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten Unternehmer deshalb ein genaues Auge auf Qualifikationen und Fähigkeiten haben. Wenn also klar ist, dass ein Unternehmen sich im Arbeitsschutz von einer Sifa helfen lassen will – welche Möglichkeiten stehen ihm offen? Wer kommt für den Job überhaupt in Frage?

Persönliche Voraussetzungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die zukünftige Sicherheitsfachkraft muss den Respekt des Unternehmers, der Führungskräfte und auch des Betriebs- oder Personalrats besitzen: Wer lässt sich schon von jemandem beraten, den er nicht achtet, dessen Qualifikation er nicht anerkennt?

Neben der respektvollen Anerkennung ihrer Person sollte die Sifa über eine Reihe von Kompetenzen verfügen.

Fachkompetenz:
Die Sifa muss über ein umfangreiches, möglichst breit angelegtes Fachwissen verfügen, das die Grundlagen der im Betrieb praktizierten Tätigkeiten umfasst.

Methodische Kompetenz
Die Sifa muss logisch und strukturiert denken und handeln können.

Soziale Kompetenz
Die Sifa muss mit vielen im Betrieb zusammenarbeiten und dabei oft widerstreitende Interessen zusammenführen. Dies funktioniert nur, wenn soziale Kompetenzen vorhanden sind.

Sicherheitstechnische Fachkunde erforderlich

Die Anforderungen an die sicherheitstechnische Qualifikation der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in § 7 AsiG beschrieben und in § 4 der DGUV Vorschrift 2 näher ausgeführt. Danach kann der Unternehmer die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde als nachgewiesen ansehen, wenn die Fachkraft für Arbeitssicherheit folgende Voraussetzungen mitbringt:

Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder aber
    einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Praktische Auslegung der Regelungen zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

In vielen Betrieben insbesondere des Dienstleistungsbereichs wäre es kaum möglich, angestellte Personen zu Fachkräften für Arbeitssicherheit zu bestellen, wenn man die Anforderungen an die sicherheitstechnische Fachkunde an Titel wie Ingenieur, Techniker oder Meister binden würde. Oft ist die Zahl der Personen mit technischen Kenntnissen in einem Unternehmen sehr begrenzt. In der Praxis hat es sich aber durchaus bewährt, auch Personen mit anderen beruflichen Qualifikationen, z.B. kaufmännischer Art, zu Sifas zu bestellen.

Die sicherheitstechnische Fachkunde von bereits tätigen Sifas wird üblicherweise anerkannt. Sie muss nur der Unfallverhütungsvorschrift ”Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 8) entsprechen.

Beispiele:

  • Leiter der Haustechnik/Hausverwaltung
  • Fuhrparkleiter
  • Werkstattleiter
  • Leiter Technischer Einkauf
  • Vertriebsleiter/Verkaufsleiter
  • Abteilungsleiter

Formale Anforderungen an die Bestellung der Sicherheitsfachkraft

Ist ein geeigneter Kandidat gefunden, muss dieser noch zur Fachkraft für Arbeitssicherheit formal bestellt werden. Die Bestellung bedarf der schriftlichen Anforderung des Arbeitgebers. Außerdem muss der Betriebsrat zustimmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit bietet es sich, dass sowohl Unternehmer als auch zukünftige Sifa die Bestellung unterzeichnen.

Unter anderem müssen im Rahmen dieser Bestellung die zukünftigen Tätigkeiten der Fachkraft aufgeführt und an die Betriebsart angepasst werden. Der Arbeitgeber hat zudem die Pflicht, die Fachkraft für Arbeitssicherheit dahin gehend zu unterstützen, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erledigen kann.

Verantwortung von Sicherheitsfachkraft und Unternehmer

Der Arbeitgeber ist in seinem Unternehmen zuständig und verantwortlich für die Arbeitssicherheit. Die Sicherheitsfachkraft unterstützt den Arbeitgeber bei konkreten Fragestellungen zur Arbeitssicherheit und steht ihm beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung beratend zur Seite. Der Unternehmer wird durch die Bestellung einer solchen Fachkraft jedoch nicht von seinen Pflichten entbunden.

Die Übertragung der Aufgaben nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) stellt folglich keine Übertragung von Arbeitgeberpflichten im Sinne von § 7 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) dar. Vielmehr handelt es sich um gesetzlich definierte Sifa-Aufgaben, die der Arbeitgeber der Sifa bei deren Bestellung überträgt. Das ASiG ändert nichts an den Pflichten des Arbeitgebers aufgrund des ArbSchG, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Intern, extern, überbetrieblich: Verschiedene Varianten sind möglich

Hat eine Überprüfung ergeben, dass im Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden muss, hat der Unternehmer die Wahl zwischen

  • einem überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst,
  • einer freiberuflich tätigen Sicherheitsfachkraft (Sifa) und
  • einer im Unternehmen angestellten Sifa.

Es ist auch möglich, die verschiedenen Varianten zu kombinieren.

Die bei weitem am häufigsten gewählte Variante ist die innerbetriebliche Beschäftigung. Der Unternehmer oder die zuständige Führungskraft sucht also in der eigenen Belegschaft nach einer Person, die die Voraussetzungen zur Bestellung erfüllt, und lässt diese Person bei seinem Unfallversicherungsträger (kostenlos) oder einer anderen anerkannten Institution aus- und fortbilden.

Gründe für die Bestellung eigener Beschäftigter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit:

  • Die Personen kennen die betrieblichen Verhältnisse und Beschäftigten bereits.
  • Die eigene Sifa verursacht keine zusätzliche Personalkosten.
  • Die Aus- und Fortbildung wird kostenlos vom Unfallversicherungsträger übernommen.
Autor*innen: WEKA Redaktion, Dr. Kurt Kropp