05.12.2022

Benutzung von Atemschutzgeräten: Das sagt die DGUV Regel 112-190

Gesetzliche Vorgabe für Atemschutzgeräte und Handlungshilfe zugleich: Bereits seit 2011 können sich Arbeitgeber und weitere Akteure im Arbeitsschutz mit der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ informieren. Sie wurde zuletzt 2021 umfangreich überarbeitet. Ein besonderes Augenmerk seitdem: die Wahl der richtigen Geräte.

Frau trägt eine Atemschutzmaske gegen Holzstaub

Individualisiertes Auswahlverfahren

Was generell bei der Auswahl von PSA ein Kriterium ist – Stichwort „persönlich“ –, ist bei Atemschutzgeräten ganz besonders relevant: Solch eine Schutzausrüstung muss dem Träger oder der Trägerin auch wirklich gut passen. Sie muss komplett dicht auf dem Gesicht sitzen  und auch auf die speziellen Gegebenheiten im jeweiligen Arbeitsumfeld genau ausgerichtet sein.

Hier hat die DGUV 2021 Vorgaben für ein individualisiertes Auswahlverfahren in die Regel aufgenommen. Denn: Es wird zwar bei der Zulassung solcher Geräte auch die Passform an Testpersonen beurteilt. Diese Ergebnisse können aber nur bedingt für die Auswahl herhalten.

Schließlich unterscheiden sich Menschen nicht nur bezüglich messbarer physiognomischer Merkmale wie etwa der Gesichtsform, sondern auch unter anderem hinsichtlich Bartwuchs, ggf. Narben bzw. anderer besonderer Gesichtsmerkmale oder getragener Sehhilfen – alles Faktoren, die ebenfalls den dichten Sitz einer Atemschutzmaske beeinträchtigen könnten.

Deswegen enthält die DGUV Regel 112-190 entsprechende, von Diagrammen untermauerte Fragenkataloge, die auch das Arbeitsumfeld im Unternehmen berücksichtigen. Für den Umgang mit bestimmten Stoffen wie etwa CMR-Stoffen werden nun quantitative Prüfungen empfohlen.

Die Diagramme leiten einen Schritt für Schritt durch den Auswahlprozess zu einem geeigneten Gerät. Auf diese Weise lassen sich Modelle für den bestmöglichen Schutz ermitteln. Für den Umgang mit bestimmten Stoffen wie etwa CMR-Stoffen werden quantitative Prüfungen empfohlen.

Einsatzgrenzen von AX-Filtern

Bei den Einsatzgrenzen von AX-Filtern entfällt die frühere Einteilung in Gruppen.

Gebrauchsdauer

Die Tabelle zur Gebrauchsdauer enthält im Gegensatz zur vorigen Fassung der DGUV Regel 112-190 weitere Geräte (z.B. eine Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter). Die Gebrauchsdauer bei filtrierenden Halbmasken mit Ausatemventil wurde von 120 auf 150 Minuten erhöht und somit auch dem Stand der Technik angepasst.

Eine wesentliche begriffliche Änderung gegenüber der Fassung vor 2021 betrifft die Formulierung „Einsätze pro Arbeitsschicht“: Statt dieser ist in der DGUV-Regel von der „Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht“ die Rede, um zu verdeutlichen, dass eine gesamte Gebrauchszeit während einer Arbeitsschicht nicht überschritten werden soll. Dies also ist maßgeblich und nicht etwa die Anzahl der Einsätze.

Keine spezifischen Regeln für die Pandemie

Wie die DGUV betont, enthält die DGUV Regel 112-190 keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse. Eine Pandemie erfordere ggf. von dieser DGUV-Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen, erklären die Arbeitsschutzexperten.

Autor*in: Christine Lendt