13.09.2020

Anforderungen an befähigte Personen nach BetrSichV

Die BetrSichV bezeichnet Personen, welche Arbeitsmittel prüfen dürfen, als "befähigte Person". Welche Anforderungen und Aufgaben müssen diese erfüllen?

zur Prüfung befähigte Person

Die BetrSichV bezeichnet Personen, welche Arbeitsmittel und bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen prüfen dürfen, mit dem Begriff „zur Prüfung befähigte Person“.

Zur Prüfung befähigt ist eine Person, die durch ihre

  • Berufsausbildung,
  • ihre Berufserfahrung,
  • ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Diese Definition der Betriebssicherheitsverordnung soll sicherstellen, dass nur Personen mit entsprechender Fachkenntnis zur befähigten Person werden.  Die befähigte Person ersetzt bei der Prüfung von Arbeitsmitteln die früher gebräuchlichen Begriffe des Sachkundigen und Sachverständigen.

Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen

Befähigte Personen müssen über die zur Prüfung von Arbeitsmitteln erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese Fachkenntnisse können durch die folgenden drei Bereiche erworben werden:

    1. Durch die Berufsausbildung: Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, um ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen. Bei einfacheren Prüfungen können unter Umständen auch nachgewiesene Anlernausbildungen reichen (kritisch betrachten!).
      Die Berufsausbildung muss nicht zwingend technischer Art sein, sollte jedoch bevorzugt aus einem Aufgabengebiet stammen, das zur Art der vorgesehenen Prüfungen passt.
    2. Durch Berufserfahrung: Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen. Durch die Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmitteln hat sie Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt und die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen erworben.
    3. Durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit: Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit bedeutet, dass sich die befähigte Person angemessen weiterbildet und im Umfeld der anstehenden Prüfung tätig ist. Zudem muss sie mehrere Prüfungen pro Jahr durchführen, damit ihre Prüfpraxis erhalten bleibt. Eine weitere Voraussetzung sind aktuelle Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der möglichen Gefährdungen.

Die Anforderungen an befähigte Personen konkretisiert die TRBS 1203. Sie umfassen neben allgemeinen auch zusätzliche Anforderungen, je nach Prüfgebiet.

Umfang der Prüfung

Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Ferner müssen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, regelmäßig geprüft und gegebenenfalls erprobt werden. Die Prüffristen hat der Arbeitgeber gemäß der Betriebssicherheitsverordnung zu ermitteln. Eine befähigte Person darf auch überwachungsbedürftige Anlagen überprüfen, wenn das Gefährdungspotenzial der Anlage als niedrig eingestuft wird.

Beauftragung der befähigten Person durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen befähigte Personen beauftragen. Diese dürfen dadurch nicht benachteiligt werden und unterliegen auch keinen Weisungen. Sie führen die Prüfung selbstständig und eigenverantwortlich durch. Die Beauftragung als befähigte Person muss im Sinne der Übertragung von Unternehmerpflichten schriftlich erfolgen, wobei die letztendliche Verantwortung beim Unternehmer verbleibt.

Autor*in: WEKA Redaktion