05.02.2023

BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) war ein Paukenschlag: Arbeitgeber, so der Tenor der Erfurter Richter, müssen die Arbeitszeit der Beschäftigten grundsätzlich erfassen. Lesen Sie, warum das Urteil zeitnah umgesetzt werden sollte.

Arbeitnehmer erfasst seine Arbeitszeit in einem Papierbogen.

Das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung war ein unsanfter und unerwarteter Weckruf. Was das Thema Arbeitszeiterfassung angeht, befand sich Deutschland lange Zeit im Dornröschenschlaf. Bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. bei Lkw-Fahrten oder bei der Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden stellt das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den Unternehmern frei, ob die Arbeitszeit erfasst wird oder nicht. Jedenfalls war das bisher die gängige Meinung der Experten.

Das BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung in Kürze

Arbeitszeit, so die Erfurter Richter in ihrem viel beachteten Urteil im September 2022, muss erfasst werden. Auch die nun aktuell vorliegende Urteilsbegründung lässt aufhorchen: Die Pflicht zur Zeiterfassung sei keineswegs neu. Sie habe gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (EU) schon immer bestanden, sei aber in Deutschland nicht korrekt umgesetzt worden.

Arbeitszeiterfassung: Das sind die Forderungen im BAG-Urteil

Das Urteil selbst hat es in sich: Arbeitgeber müssen den Beschäftigten nicht nur ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellen. Sie haben auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird. Sie dürfen die Verantwortung dafür nicht einfach an die Beschäftigten delegieren nach dem Motto „Wer seine Arbeitszeit nicht aufschreibt, ist selbst schuld“.

Was ist Arbeitszeit?

„Arbeitszeit“ konkretisieren die Richter mit Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit, die erfasst und dokumentiert werden muss. Die in manchen Branchen geübte Praxis pauschaler Dokumentationen, die sich oft genug auf den Satz „Hat 8 Stunden gearbeitet und 30 Minuten Pause gemacht“ beschränkt, gehört damit der Vergangenheit an.

Die Notwendigkeit einer detaillierten Erfassung ergibt sich für die BAG-Richter aus dem Arbeitsschutz. Dieser sei nur dann zu gewährleisten, wenn die Arbeitszeit in all ihren Ausprägungen und Details auch wirklich nachprüfbar dokumentiert wird.

Auch über die Eigenschaften eines Zeiterfassungssystems hat sich das Bundesarbeitsgericht Gedanken gemacht. Ein Arbeitszeiterfassungssystem muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein und die Möglichkeit bieten, die geleistete Arbeitszeit zu messen – und das so zeitnah wie möglich und nicht irgendwann später.

Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit gilt schon immer

Wie lange haben Arbeitgeber nun Zeit, diese BAG-Entscheidung umzusetzen? Die Antwort der Richter ist klar: Eigentlich gar keine. Denn die „neue“ Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hat ja eigentlich schon immer bestanden. Damit gibt es auch keine der üblichen Übergangsfristen.

Vielmehr, so die Richter, ergeben sich die Pflichten aus den bereits bestehenden Gesetzen – und damit ab sofort. Wer genauer hinsieht, erkennt, dass die Richter mit dieser Rechtsauffassung keineswegs Neuland betreten. Bereits 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall in Spanien entschieden, dass wirksamer Arbeitsschutz nur durch die Erfassung von Arbeitszeit gewährleistet ist (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Insofern ist die BAG-Entscheidung doch nicht so überraschend: Sie hat sich angekündigt, doch kaum jemand hat sie kommen sehen.

Was ist jetzt konkret zu tun in Sachen Arbeitszeiterfassung?

Arbeitgeber, die aktuell noch kein System zur Arbeitszeiterfassung haben, sollten zeitnah ein solches einführen.

Wenn bereits ein System genutzt wird, sollte gründlich geprüft werden, ob dieses den aktuellen Anforderungen noch entspricht.

  • Die Erfurter Richter haben keine Vorgaben gemacht, dass es sich bei einem Arbeitszeiterfassungssystem um Software handeln muss. So können die Betriebe mit Papierformularen arbeiten, was zwar nicht effizient, aber gesetzeskonform ist.
  • Ein weiteres „Schlupfloch“ lassen die BAG-Richter ebenfalls offen: Arbeitgeber müssen zwar dafür sorgen, dass die Zeiterfassung durchgeführt wird. Sie können diese Aufgabe (nicht aber die Verantwortung) an die Beschäftigten delegieren und diese die Arbeitszeit selbstständig erfassen lassen.

Konkret heißt das: Die Beschäftigten erhalten ein Formular oder Zugang zu einem System, in das die Daten eingetragen werden und das beim Arbeitgeber abzugeben ist. Wichtig dabei ist jedoch, dass diese Zeiterfassung auch kontrolliert wird, denn verantwortlich dafür bleibt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber. So müssen säumige oder fehlerhaft eintragende Beschäftigte angemahnt und zur korrekten Durchführung verpflichtet werden. Im Ergebnis, so die Richter, muss sich durch die Arbeitszeiterfassung überprüfen lassen, ob die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten eingehalten werden.

Wie sieht es mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats aus?

Das Gericht hat ausdrücklich erklärt, dass bezüglich des „Ob“ der Einführung des Zeiterfassungssystems weder ein Initiativ- noch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe, ganz einfach aus dem Grund, weil der Betrieb sowieso gesetzlich dazu verpflichtet ist.

Was allerdings die konkrete Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems anbelangt, ist der Betriebsrat jedenfalls nach aktueller Rechtslage zu beteiligen.

Tipp: Mit dem „Wie“ kommt der Betriebsrat ins Boot

Wer sich zur Einführung oder Veränderung eines bestehenden Zeiterfassungssystems entschließt, muss den Betriebsrat ins Boot holen. Der Grund: Es geht dann nicht mehr um das „Ob“, sondern um das „Wie“, also die Ausgestaltung der Zeiterfassung – und hier besteht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein umfassendes Mitbestimmungsrecht.

Ausblick: Änderungen des Arbeitszeitgesetzes werden zeitnah kommen

Der Gesetzgeber hat bereits auf Basis der oben zitierten EuGH-Entscheidung zum spanischen Fall Gutachten in Auftrag gegeben, wie sich deutsche Gesetze ändern müssen. Es sind also Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und von Durchführungsvorschriften zu erwarten.

Im Zuge dessen kann dann auch die bisher ungeklärte Frage, ob auch die Arbeitszeit von leitenden Angestellten erfasst werden muss, Klärung finden. Es bleibt auch abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit nutzt, nationale Sonderregelungen zu schaffen. Diese sind in begrenztem Umfang möglich.

Aber Vorsicht: die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht bereits jetzt. Laut den Hinweisen des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz angepasst wird.

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Autor*in: Martin Buttenmüller