12.10.2020

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten im eigenen Betrieb

Der Gesetzgeber fordert von Unternehmern, dass sie Sicherheitsbeauftragte ausbilden, deren Aufgaben und Pflichten in der DGUV Vorschrift 1 genau definiert sind.

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragte

Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten ist Aufgabe der Unfallversicherungsträger   sie sind rechtlich verpflichtet, Ausbildungen anzubieten. Aufgrund der hohen Nachfrage besteht aber auch ein breites Angebot an externen Ausbildungen zum Sicherheitsbeauftragten durch TÜV, DEKRA und weitere Anbieter. Eine dritte Option ist die Ausbildung im eigenen Betrieb durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit. WEKA bietet hierzu ein fertiges Schulungsprodukt an.

Akteure im Arbeitsschutz: Das fordert der Gesetzgeber

Der Grundpfeiler im Arbeitsschutz ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa), deren Ausbildung Monate bis Jahre dauert und die vom Unternehmer per Pflichtenübertragung wichtige Aufgaben im Arbeitsschutz übernehmen kann.

Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl weiterer betrieblicher Beauftragter, deren Aufgabenspektrum geringer, und deren Ausbildung folglich weniger umfangreich ist. Hierzu zählen beispielsweise

Wie die Fachkaft für Arbeitssicherheit ist auch der Sicherheitsbeauftragter ein wichtiger Akteur im Arbeits- und Gesundheitsschutz eines Unternehmens. Die folgende Infografik vergleicht die beiden miteinander.

Sicherheitsfachkraft und Sicherheitsbeauftragter im Vergleich

Sicherheitsbeauftragte nehmen, wie bei den anderen Beauftragten auch,  ehrenamtliche Tätigkeiten zusätzlich zum Tagesgeschäft wahr. Der Gesetzgeber schätzt diese als sehr wichtig für die betriebliche Prävention ein.

Dies wird im Arbeitsschutzgesetz explizit gefordert, in dessen § 10 Abs. 2 es heißt:

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Auch seitens der Unfallversicherungsträger, in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, wird die Forderung deutlich. Hier heißt es in § 20 Abs. 1:
„In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.“

Wer darf Sicherheitsbeauftragte ausbilden?

Wer Sicherheitsbeauftragte ausbilden darf und welche Fachkunde hierfür notwendig ist, lässt der Gesetzgeber offen. Die Unfallversicherungsträger müssen ihren Mitgliedsunternehmen kostenlos Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten anbieten. Geregelt ist dies in § 22 und 23 des SGB VII, in dem es heißt:

„Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind.“

Aber: Die Nachfrage bei den Berufsgenossenschaften ist hoch und Termine schon lange vorher fix. Deshalb besteht zusätzlich ein breites Angebot kostenpflichtiger externer Schulungen bei unterschiedlichen Anbietern (TÜV, DEKRA und weitere Anbieter).

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Berufsgenossenschaften sind trotz dieser Angebote längst nicht alle Sicherheitsbeauftragten angemessen ausgebildet. Unternehmen müssen letztlich aber nachweisen, dass ihre Sicherheitsbeauftragten den gesetzlich vorgegeben Aufgaben in Ihrem Betrieb gewachsen sind.

Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten im eigenen Betrieb

Deswegen gibt es ergänzend auch eine dritte Option, die den Forderungen nach einer fundierten und auf die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten ausgerichtete Ausbildung entgegenkommt:  die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten im eigenen Betrieb  durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Diese Variante hat den wesentlichen Vorteil, dass engagierte Ausbilder besonders genau zu den individuellen Gefahren und Gegebenheiten im eigenen Betrieb schulen können. Damit stellen sie sicher, dass Sicherheitsbeauftragte im Ernstfall richtig handeln. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Ausbildung der Beauftragten „in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren“ (Arbeitsschutzgesetz, § 10 Abs. 2) stehen muss.

Durch die Ausführung im eigenen Betrieb haben Unternehmen die Möglichkeit, die zweitätige Grundausbildung von Sicherheitsbeauftragten flexibel zu gestalten. Inhaltlich kann besonders auf betriebsspezifische Merkmale eingegangen werden, die bei Gruppenunterweisungen mit Teilnehmern unterschiedlicher Betriebe so nicht möglich ist. So können Fehltage vermieden und die Sensibilisierung der Sicherheitsbeauftragten gesteigert werden.

Vorteil der engen Zusammenarbeit

Ein weiterer Vorteil der internen Ausbildung ist, dass ein enger Kontakt von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten von Anfang an gegeben ist. In § 20 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 heißt es, dass der Unternehmer sicherstellen muss, „dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.“ Diese Forderung kann durch eine auf den eigenen Betrieb zugeschnittene Aus- und Fortbildung von Anfang an erfüllt werden.

Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten mit den Ausbildungsfolien von WEKA

WEKA bietet praktische Ausbildungspräsentationen individuell für Ihren Betrieb anpassbar an, die den Anforderungen der Unfallversicherungsträger entsprechen und mit denen die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten flexibel, betriebsspezifisch und kostengünstig durchgeführt werden kann.

Neu mit interaktiver QR-Code-Rallye: Die Teilnehmer laufen dabei bestimmte Stationen in Ihrem Betrieb ab und rufen dort über QR-Codes Aufgaben ab, die sie mit ihren Smartphones oder Tablets spielerisch lösen müssen.

Letztlich ist es im Interesse eines jeden Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die betrieblichen Beauftragten möglichst fundiert ausgebildet sind. Sie müssen gut auf ihre Aufgaben im Arbeits- und Brandschutz vorbereitet sein und im Betrieb reibungslos ineinandergreifen und zusammenarbeiten.

Autor*in: WEKA Redaktion