21.05.2024

Arbeitszeit: Sonderschichten für die Europameisterschaft 2024

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 findet die Europameisterschaft nach 1988 wieder in Deutschland statt. Dabei müssen Beschäftigte rund um die Veranstaltung Mannschaften und Medien betreuen und die Ordnung und Sicherheit von Besuchern der Fußballevents sicherstellen. Diese Herausforderung können Beschäftigte der Organisationen und Unternehmen meist nicht innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeiten leisten. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist nun mit einer Allgemeinverfügung vorgeprescht und hat Ausnahmeregelungen für die Zeit erlassen, in der das Fußballturnier stattfindet. Andere Bundesländer werden folgen. Doch wie flexibel sind die neuen Regelungen wirklich?

Die Europameisterschaft wird in 10 Stadien in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen ausgespielt. Für solche Großereignisse bietet das Arbeitszeitgesetz nach § 15 Abs. 2 ArbZG die Möglichkeit für befristete Ausnahmeregelungen. Diese hat das Land Nordrhein-Westfalen genutzt und ist nun Vorreiter für Regelungen, die so oder so ähnlich auch in den anderen Bundesländern mit Austragungsorten voraussichtlich gelten werden. Doch mit welchen Erleichterungen können Organisationen und Unternehmen rechnen?

Geltungsbereich: nur für Beschäftigte im direkten Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024

Die veröffentlichten NRW-Ausnahmeregelungen für die Dauer der Europameisterschaft bieten ein Muster, dem auch die anderen Bundesländer im Wesentlichen folgen werden. Deshalb können sich in der Vorbereitung auf das Fußballevent die Organisationen und Unternehmen bundesweit daran orientieren. Die Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit während der Europameisterschaft 2024 in Deutschland gelten für alle Beschäftigten, die das Fußballevent vorbereiten, daran teilnehmen, es durchführen und nachbereiten. Die Branchen und Bereiche sind mit Beispielen konkretisiert:

  • Mitarbeitende von Verbänden und Organisationen (z.B. UEFA, Spieler und Beschäftigte der Mannschaften)
  • Beschäftigte der offiziellen Verbands- und Lizenzpartner
  • Medienvertreter und Medienpersonal inkl. Mitarbeitende im technischen Bereich
  • Beschäftigte im Facility-Management
  • Beschäftigte im Service sowie Wach- und Sicherheitsdienste

Wichtig ist, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nur für Beschäftigte zulässig ist, die im direkten Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 tätig sind.

Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 2 ArbZG während der Europameisterschaft

Die konkreten Ausnahmeregelungen für Nordrhein-Westfalen, die voraussichtlich auch für die anderen Bundesländer mit Austragungsorten der UEFA EURO 2024 gelten werden, sehen eine Erweiterung der Arbeitszeit vor. Gleichzeitig wird ein Rahmen gesetzt, der verhindern soll, dass die Beschäftigten in diesen 6 Wochen gesundheitlichen Schaden nehmen:

  • Es dürfen pro Woche bis zu 60 Stunden gearbeitet werden.
  • Es ist eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden möglich.
  • Es gelten Aufzeichnungspflichten nach § 3 Abs. 2 ArbSchG. Insbesondere müssen neben Beginn und Ende der Arbeitszeit auch die Dauer und die Lage der Ruhepausen dokumentiert werden.
  • Sofern an Sonn- oder Feiertagen gearbeitet wird, müssen Ersatzruhetage innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Über das ganze Jahr hinweg müssen 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 und 3 ArbZG).
  • Für die Tätigkeiten im Rahmen der Ausnahmeregelungen sind Gefährdungsbeurteilungen nach §§ 5 und 6 ArbSchG durchzuführen.
  • Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
  • Die Ausnahmeregelungen gelten nicht für Beschäftigte unter 18 Jahren.

Wer die Ausnahmeregelungen nutzen will, sollte die Personalplanung vor und nach der Europameisterschaft 2024 danach ausrichten. So sind oft Ausgleichstage im Vorfeld der Europameisterschaft sinnvoll, um die weiterhin geltende Höchstgrenze von durchschnittlich wöchentlich 48 Stunden innerhalb von 24 Wochen bzw. 6 Kalendermonaten einzuhalten. Diese wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt auch dann, wenn im Verlauf des Fußballevents am Sonntag gearbeitet wird.

Mitbestimmung und Arbeitsschutz sind auch während der UEFA EURO 2024 wichtig

Auch wenn die Euphorie für die Europameisterschaft 2024 groß ist, gelten weiterhin die Regelungen zur Mitbestimmung. So muss der Betriebsrat bzw. der Personalrat der Anwendung der Ausnahmeregelungen zustimmen. Ebenso sind weiterhin die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu beachten.

Die Allgemeinverfügung zu den Ausnahmeregelungen zum Arbeitszeitgesetz finden Sie hier:
https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen/durchfuehrung-des-arbeitszeitgesetzes

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Autor*in: Martin Buttenmüller