10.01.2022

Arbeitsunfall im Betrieb – was ist jetzt tun?

Für die meisten Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz kommt eines Tages der „Moment der Wahrheit“: Ein Arbeitsunfall ist passiert. Jetzt zeigt sich, ob alle Beteiligten wirklich wissen, was zu tun ist. Dabei sind zunächst die Kollegen und die Ersthelfer gefragt. Die beauftragten Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes stellen später im Ablauf nach einem Arbeitsunfall sicher, dass der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Unfall nachkommt.

Arbeitsunfall ist passiert - Kollege fragt sich: was nun?

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, ist schnelle, umfassende und nachhaltige Hilfe geboten. Welcher Ablauf muss jetzt sitzen? Was konkret ist bei einem Arbeitsunfall im Betrieb zu tun – und von wem?

Phase 1: Erste Hilfe durch Kollegen

Meist bemerken Mitarbeiter im Unternehmen das Unfallopfer. Diese haben dann folgende Aufgaben:

  • verletzte Person aus dem Gefahrenbereich bringen
  • Erstversorgung, idealerweise entsprechend den Inhalten der Erste-Hilfe-Kurse (z.B. Seitenlage, Schutz vor Auskühlung, Notverband anlegen etc.)
  • Ersthelfer herbeirufen
  • Rettungskräfte herbeirufen
  • Unfallstelle sichern

Die Beschäftigten, die Erste Hilfe leisten, legen ihr Augenmerk auf die verletzte Person und minimieren mit Maßnahmen wie Verbänden, Kühlen, Zuhören etc. die direkten Unfallfolgen.

Phase 2: Eintreffen der betrieblichen Ersthelfer

Wenn alles gut läuft, ist der Ersthelfer bereits in Phase 1 dabei und wird dort aktiv. Doch auch, wenn der Ersthelfer erst zum Betriebsunfall dazu gerufen wird: Er hat neben der Versorgung des Unfallopfers noch weitere Aufgaben:

  • Ruhe bewahren und den Überblick verschaffen
  • verhindern, dass Beschäftigte sich durch Erste-Hilfe-Maßnahmen selbst gefährden
  • prüfen, ob die Absicherung der Unfallstelle ausreichend ist (z.B. ob Gefahrstoffe im Spiel sind und der Unfallort weiträumiger abgesperrt werden muss)
  • weitere notwendige Unterstützung organisieren (z.B. Bergungskräfte bei Absturz)
  • die verletzte Person im Auge behalten, bis Hilfe eintrifft (z.B. Atmung kontrollieren)
  • mit Notärzten bzw. Rettungssanitätern interagieren
  • bei leichteren Verletzungen den Transport zum Arzt organisieren
  • die entsprechenden betrieblichen Stellen informieren (Beauftragte für Arbeitsschutz, Betriebsarzt)

Grundsätzlich sollten Ersthelfer ihre Aufgabe so begreifen, dass sie die Schäden vor allem für die verletzte Person, aber auch für dessen Kollegen und den Arbeitgeber so gering wie möglich halten. Ersthelfer sind als ausgebildete Laien zuständig, bis Fachpersonal eintrifft.

Arbeitsunfall: Versoprgen, Überblick behalten, Unfallhergang beschreiben: Jede Phase nach einem Arbeitsunfall legt andere Schwerpunkte
Versorgen, Überblick behalten, Unfallhergang beschreiben: Jede Phase nach einem Arbeitsunfall legt andere Schwerpunkte.

Phase 3: Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden aktiv

Im dritten Schritt kommen die beauftragten Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ins Spiel – entweder noch während der Versorgung der verletzten Person, oft aber erst danach. Im Schwerpunkt geht es jetzt um die Aufarbeitung des Geschehens, mittelfristige Hilfestellungen für die verletzte Person sowie die Abarbeitung der notwendigen bürokratischen Prozesse:

  • Angehörige verständigen
  • für begleitende Unterstützung der verletzten Person im Krankenhaus sorgen (z.B. in die Privatwohnung fahren)
  • weitere zuständige Stellen informieren (Geschäftsleitung, Personalabteilung)
  • mit Polizei und Behördenvertretern kooperieren
  • Zeugen zum Unfallhergang befragen und Aussagen dokumentieren
  • Unfall rekonstruieren (Entstehung, Ablauf, Folgen) und dokumentieren (Meldebogen)
  • den Unfall der Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallversicherung melden (Mehr zu den Meldepflichten nach einem Arbeitsunfall lesen Sie in diesem Beitrag.)
  • Liste mit Durchgangsärzten an die geschädigte Person weitergeben
  • Kontakt mit der verletzten Person bzw. deren Angehörigen halten und den zuständigen Stellen im Betrieb (z.B. Geschäftsleitung) berichten
  • mögliche Konsequenzen aus dem Unfall ableiten und umsetzen (z.B. Änderung von Betriebsanweisungen, Unterweisungen durchführen)

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sorgen mit ihren Aufgaben dafür, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten gemäß der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26), der DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ sowie gemäß § 10 ArbSchG nachkommt.

Überprüfen Sie vorab: Ist alles für einen Betriebsunfall vorbereitet?

Bereit sein ist alles – dieser Grundsatz gilt insbesondere für Arbeitsunfälle. Prüfen Sie deshalb lieber heute als morgen:

  1. Ist ausreichend Erste-Hilfe-Material gemäß § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 vorhanden?
  2. Sind die Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte so gekennzeichnet, dass sie leicht zu finden sind?
  3. Sind an jedem Ort des Betriebs Meldeeinrichtungen vorhanden?
  4. Sind an den Meldeeinrichtungen die notwendigen Rufnummern angebracht (z.B. Rettungskräfte, betriebsinterne Stellen)?
  5. Gibt es ggf. einen Erste-Hilfe-Raum nach § 25 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 1 und ist dieser vorschriftsmäßig eingerichtet?
  6. Sind alle Beschäftigten gemäß § 4 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einmal jährlich unterwiesen?
  7. Sind gemäß § 26 der DGUV Vorschrift 1 ausreichend Ersthelfer vorhanden und ausgebildet?
  8. Sofern die Voraussetzungen nach § 27 der DGUV Vorschrift 1 vorliegen: Ist ein Erstsanitäter ausgebildet?
  9. Hat eine Beratung des Betriebsarztes in Fragen der Ersten Hilfe nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) stattgefunden?
  10. Werden die Erste-Hilfe-Leistungen gemäß DGUV Information 204-021 „Meldeblock“ dokumentiert?

 

Autor*in: Martin Buttenmüller