23.02.2021

Arbeitsstätte

Unter einer Arbeitsstätte versteht man eine Örtlichkeit auf einem umgrenzten Grundstück oder Grundstückskomplex, auf der mindestens eine Person ständig haupt- oder nebenberuflich arbeitet. Diese Definition umfasst also sowohl Arbeitsräume und -plätze in Gebäuden und im Freien sowie Baustellen, Lagerräume, innerbetriebliche Verkehrswege, Sanitätsräume, Pausenräume und Toilettenräume.

Arbeitsstätte

Definition Arbeitsstätte

Der Begriff der „Arbeitsstätte” wird seit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung schärfer gefasst. Der Arbeitsplatzbegriff in der ArbStättV wurde in der betrieblichen Praxis bis dahin so ausgelegt, dass die ArbStättV nur für Arbeitsplätze galt, an denen Beschäftigte

  • mindestens 2 Stunden täglich oder
  • an mehr als 30 Tagen im Jahr

tätig werden. Diese Auslegung bedeutete aber, dass zum Beispiel viele Arbeitsplätze auf Baustellen – insbesondere zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen – keine Arbeitsplätze im Sinne der ArbStättV waren.

Derartig kurzzeitige Arbeiten prägen aber nicht nur die Arbeiten im Bereich von Reparatur und Instandhaltung von Bauwerken, sondern sind auch beim Errichten und beim Rückbau von Bauwerken und im Straßenbau verfahrenstypisch und damit auf Baustellen allgegenwärtig.

Zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Arbeitsplätze inbegriffen

Schlussendlich passte die geltende Definition für den „Arbeitsplatz” in der ArbStättV auch nicht in den Kontext der anderen Arbeitsschutzverordnungen. So schränken zum Beispiel auch folgende Verordnungen den Arbeitsplatzbegriff zeitlich nicht ein:

  • Gefahrstoffverordnung
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • Verordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Die Folgen in der Praxis waren deswegen vor der Novelle der Arbeitsstättenverordnung paradox: Während z. B. die Gefahrstoffverordnung auf Baustellen bei gefährdenden Tätigkeiten (zum Beispiel Staubbelastung) bereits mit Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen galt, griff die ArbStättV mit ihren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten auf Baustellen mit mindestens 2 Stunden pro Tag oder gar 30 Tage (bezogen auf das Jahr) erst viel später ein.

Dies war weder fachlich gefordert noch den Arbeitgebern und den Beschäftigten erklärbar. Die Definition des Begriffs „Arbeitsplatz” in der ArbStättV musste daher durch die Beseitigung der zeitlichen Einschränkung berichtigt werden.

Definition Arbeitsstätte nach alter und neuer ArbStättV

Neue Arbeitsstättenverordnung

Alte Arbeitsstättenverordnung

(1) Arbeitsstätten sind… Arbeitsstätten sind…
1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes andere Orte in Gebäuden oder im freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
3. Orte auf Baustellen
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.

Pflichten für den Arbeitgeber

In § 4 der Arbeitsstättenverordnung sind besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten definiert. Im Zuge dessen kommen auf den Arbeitgeber zahlreiche Aufgaben zu, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist.

  • Dazu zählt beispielsweise die Pflicht, die Arbeitsstätte instand zu halten und entdeckte Mängel umgehend zu beseitigen. Ist der Mangel nicht umgehend zu beheben und birgt eine Gefahr für die Mitarbeiter, trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, dass die Arbeit in der betroffenen Arbeitsstätte sofort eingestellt wird, bis die Gefährdung für die Beschäftigten behoben werden kann.
  • Weiterhin trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für eine Bereitstellung und regelmäßige Instandhaltung ausreichender Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, beispielsweise Sicherheitsbeleuchtung, Brandschutzeinrichtungen, Notaggregate usw.
  • Auch für die Bereitstellung und regelmäßige Prüfung von Erste-Hilfe-Material in Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber verpflichtet.

Für die Umsetzung dieser Pflichten kann sich der Arbeitgeber durch betriebliche Beauftragte wie die Sicherheitsfachkraft oder den Brandschutzbeauftragten beraten und unterstützen lassen. Es obliegt jedoch auch jedem Arbeitnehmer, seinen Arbeitsplatz in einer ordnungsgemäßen Form zu erhalten.

Sanktionen bei Verstoß

Versäumt es der Arbeitgeber, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, drohen ihm seitens der staatlichen Aufsicht Bußgelder, Auflagen und im schlimmsten Fall sogar die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis.

Autor*in: WEKA Redaktion