17.02.2021

Arbeitsschutzkontrollgesetz seit Jahreswechsel in Kraft

Dieses Gesetz sorgt für Empörung bei den betroffenen Betrieben und Verbänden: Seit dem Jahreswechsel ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz “Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“, (ArbSchKonG) in Kraft. Für wen gilt es konkret? Und auf was müssen sich Betriebe einstellen?

Beschäftigte in der Fleischindustrie am Fließband - sie sollen durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz besser geschützt werden.

Wesentlicher Anstoß für das Arbeitsschutzkontrollgesetz waren die auffällig vielen Fälle von COVID-19-Erkrankungen in Schlachtbetrieben, die auf Missstände beim Arbeits- und Gesundheitsschutz in Verbindung mit einem starken Einsatz von Leih- und Werkvertragsarbeitnehmern zurückgeführt wurden.

Ziel: Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft verbessern

Die Arbeitsschutzbehörden haben bei Betrieben in der Fleischwirtschaft im Jahr 2019 etwa 8.800 Verstöße festgestellt. Beispiele dafür sind

In vielen Fällen verstießen Subunternehmer gegen diese Regelungen, die Angestellte aus Osteuropa beschäftigten. Werkverträge mit Subunternehmern sind in der Fleischwirtschaft gang und gäbe. In manchen Betrieben waren bislang in den Bereichen der Tierschlachtung, Fleischzerlegung und Fleischverarbeitung alle Mitarbeiter über solche Werkverträge beschäftigt.

Konkrete Regelungen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes

Im Kernbereich der Fleischbetriebe – also überall dort, wo Tiere geschlachtet, das Fleisch zerlegt und verarbeitet wird – dürfen seit Jahreswechsel keine Werkverträge mehr abgeschlossen werden. Beschäftigte müssen direkt beim Betrieb angestellt sein. Dieses Verbot gilt ab dem 01.04.2021 auch für Leiharbeitnehmer.

Allerdings gibt es hinsichtlich der Leiharbeit eine Frist von drei Jahren für den speziellen Bereich der Fleischverarbeitung: Treten hier Auftragsspitzen auf, können Leiharbeitnehmer innerhalb dieser drei Jahre beschäftigt werden. Dies gilt ausdrücklich nicht für die Betriebsbereiche, in denen Tiere geschlachtet werden oder Fleisch zerlegt wird.

Die neuen Regelungen gelten nur für Betriebe, in denen mehr als 50 Beschäftigte tätig sind. Dadurch sind Betriebe des Fleischerhandwerks vom Arbeitsschutzkontrollgesetz nicht betroffen.

Kontrollen und Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz

Durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz gibt es jetzt eine Pflicht, Arbeitszeiten (konkret: deren Beginn und Ende) elektronisch zu erfassen, um Kontrollen der Behörden effizienter durchführen zu können.

Geplant sind ebenfalls häufigere Arbeitsschutzkontrollen in Schlachtbetrieben. Ziel ist, in jedem Bundesland jährlich mindestens 5 % der Betriebe zu kontrollieren.

Bei festgestellten Verstößen gegen die Vorschriften können Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro (früher 15.000 Euro) erhoben werden.

Branchenübergreifende Mindestanforderungen an Sammelunterkünfte

Geplant ist ebenfalls eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung. Diese soll höhere Standards für die Gemeinschaftsunterkünfte von Beschäftigten ermöglichen. Gemeinschaftsunterkünfte sollen „angemessen“ sein.

Von dieser Änderung der Arbeitsstättenverordnung werden dann auch Betriebe außerhalb der Fleischwirtschaft betroffen sein. Verstöße gegen die Mindestanforderungen an Unterkünfte sowie die damit zusammenhängenden Dokumentationspflichten können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Widerstand gegen das Arbeitsschutzkontrollgesetz

Vertreter der Fleischwirtschaft halten es für verfassungswidrig, dass Werkverträge und Leiharbeit speziell in ihrer Branche verboten sein sollen, und haben Klagen angekündigt. Ähnlich äußerten sich Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ).

 

Autor*in: Martin Buttenmüller