08.02.2022

Diese Pflichten hat der Arbeitgeber im Arbeitsschutz

Nach deutschem Recht ist jeder Unternehmer für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich. Unter Arbeitsschutz versteht man alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu schützen, ihre Arbeitskraft zu erhalten und die Arbeitsbedingungen menschengerecht zu gestalten. In diesem Beitrag erfahren Sie alles über die wichtigen Unternehmerpflichten nach Arbeitsschutzgesetz.

Das Arbeitsschutzgesetz rückt die Prävention in den Fokus.

Arbeitgeberpflichten und Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt seit 1996 die Verantwortung im Arbeitsschutz oder konkreter die Pflichten des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz fest. Als wichtige rechtliche Grundlage des Arbeitsschutzes gilt es für alle

  • Beschäftigte,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • arbeitnehmerähnliche Personen oder
  • Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.

Es gilt jedoch nicht für

  • Hausangestellte in Privathaushalten und
  • für in Heimarbeit Beschäftigte.

Das Arbeitsschutzgesetz formuliert also Schutzansprüche für alle Personen, die in der gewerblichen Wirtschaft, im öffentlichen Dienst, in der Landwirtschaft oder in freien Berufen arbeiten sowie für Personen, die in Religionsgemeinschaften oder in Organisationen ohne Erwerbscharakter beschäftigt sind.

Bemerkenswert: der Schutzbegriff im Arbeitsschutzgesetz

Das moderne Arbeitsschutzrecht verwendet einen erweiterten Begriff des Arbeitsschutzes. Seine Anforderungen beschränken sich nicht auf die Gefahrenabwehr, sondern fordern auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen.

Überblick über die wichtigsten Pflichten des Arbeitgebers laut Arbeitsschutzgesetz

Ganz zentral ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, regelmäßig die Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und über notwendige Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Über diese muss er seine Beschäftigten außerdem immer wieder erneut informieren. Des Weiteren muss der Arbeitgeber laut ArbSchG Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche treffen sowie Vorsorge treffen für den Fall, dass ein Unfall, Brand oder eine weitere Katastrophe geschieht.

Verordnungen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ableiten:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und VibrationsArbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV)
  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

Lesen Sie hier mehr zu den Arbeitsschutzvorschriften.

Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung

Herzstück des betrieblichen Schutzkonzepts nach dem Arbeitsschutzgesetz ist die Gefährdungsbeurteilung, also die Ermittlung und Bewertung aller möglichen Gesundheitsgefährdungen an allen Arbeitsplätzen eines Betriebs. Aus den Ergebnissen der spezifischen betrieblichen Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer alle erforderlichen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ableiten.

Wortwörtlich heißt es hier im Arbeitsschutzgesetz:

Ӥ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
  6. osychische Belastungen bei der Arbeit.“

Aufgrund seiner grundsätzlichen Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz muss der Unternehmer den Arbeitsschutz in seinem Betrieb organisieren. Er muss alle Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin prüfen und sie regelmäßig an neue Entwicklungen und Erkenntnisse anpassen. Außerdem muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Schutzkonzept dokumentieren, in der Regel in Schriftform.

Tipp: Mehr zur Gefährdungsbeurteilung lesen Sie im Beitrag zur Definition und zum Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen.

Pflicht zur Dokumentation von Unfällen

Neben der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 2 ArbSchG auch Unfälle im Betrieb dokumentieren, die den Tod eines Beschäftigten zur Folge haben, oder ihn für mehr als drei Tage arbeits- oder dienstunfähig machen.

Pflicht zur Erstellung von Betriebsanweisungen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers. Sie ist enthalten in

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 12 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz,
  • § 9 Betriebssicherheitsverordnung,
  • § 2 Abs.1 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1),
  • § 14 Gefahrstoffverordnung

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Arbeitgeber ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden.

Tipp: Mehr zur Betriebsanweisung lesen Sie im Beitrag Betriebsanweisungen mühelos selbst erstellen: So geht´s

Arbeitsschutzgesetz verpflichtet zur Unterweisung

Arbeitgeber müssen alle Mitarbeiter über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz angemessen und ausreichend unterweisen – laut Arbeitsschutzgesetz während der Arbeitszeit. Dabei sind diese Regeln entscheidend:

  • Regelmäßige Wiederholung der Unterweisung
  • Unmittelbare Wiederholung bei
    • Veränderung des Aufgabenbereichs
    • Aufnahme neuer Tätigkeiten
    • Einführung neuer Arbeitsmittel
  • Protokollierung jeder Unterweisung
  • Unterschrift des Protokolls von beiden Parteien

Tipp: Lesen Sie mehr zu den Pflichten und zum Aufbau einer Unterweisung in unserem umfassenden Beitrag zur Sicherheitsunterweisung.

Arbeitsschutzmaßnahmen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche

Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen dürfen nur Beschäftigte haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. Dazu gehört, Beschäftigte eigens für irreguläre Betriebsabläufe oder Notfallsituationen auszubilden. Außerdem müssen Beschäftigte, die sich in erheblicher unmittelbarer Gefahr befinden, sowohl über die Gefahr als auch über mögliche Schutzmaßnahmen unterrichtet sein. Sie müssen sich selbstständig schützen und sich ggf. sofort in Sicherheit bringen können.

Besondere Sicherungspflichten bestehen außerdem bei Alleinarbeit (Einzelarbeitsplatz), insbesondere

  • während der Nachtschichten,
  • wenn Materialien mit großer Energie verarbeitet werden,
  • wenn mit giftigen oder brennbaren Arbeitsstoffen umgegangen wird,
  • wenn Arbeiten an Hochdruckanlagen, an elektrischen Anlagen oder laufenden Maschinen verrichtet werden,
  • bei Gefahrguttransporten,
  • bei extremen kälte- oder hitzebedingten Produktionsverfahren usw.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Um das Gesundheitsrisiko der Mitarbeiter von Fremdfirmen und dadurch auch der eigenen Mitarbeiter zu minimieren, sollte der Einsatz von Fremdfirmen immer gut kommuniziert, geplant und koordiniert werden. Deshalb sollte der Unternehmer, der den Einsatz von Fremdfirmen in Auftrag gibt, einen Sicherheitskoordinator bestellen.

Tipp: Mehr zur sicheren Zusammenarbeit lesen Sie im Beitrag Wie Sie mit Fremdfirmen sicher arbeiten.

Pflicht zu Erster Hilfe und zur Vorsorge für Notfälle

§ 10 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber, „Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind“. Dazu zählt nicht nur die Bereitstellung von Verbandskästen und weiterem Erste-Hilfe-Material, sondern auch die Ernennung einer ausreichenden Anzahl an Ersthelfern und die Verbindung zu den entsprechenden außerbetrieblichen Stellen.

Tipp: Lesen Sie mehr zur Ersten Hilfe im Betrieb.

Arbeitsmedizinische Vorsorge im Arbeitsschutzgesetz

Auf Wunsch muss es der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, außer auf Grund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge führt der zuständige Betriebsarzt durch. Dabei sollen vor allem die bei der jeweiligen Tätigkeit auftretenden Risikofaktoren berücksichtigt werden. Folglich muss die Vorsorge an den jeweiligen Arbeitsplatz angepasst werden, denn Hitzearbeitsplätze bergen ganz andere Risiken für die Arbeitnehmer als beispielsweise Bildschirmarbeitsplätze.

Tipp: Der Beitrag Arbeitsmedizinische Vorsorge: Das gehört dazu verrät Ihnen mehr darüber.

Verantwortung und Garantenstellung des Unternehmers und weiterer Arbeitsschutzakteure im Betrieb

Die grundsätzliche Verantwortung des Unternehmers für den Arbeitsschutz ist mit seinem Direktionsrecht begründet. Der Arbeitgeber muss zwar nicht jede Maßnahme des betrieblichen Arbeitsschutzes selbst planen oder durchführen, muss aber durch eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes in seinem Betrieb dafür sorgen, dass die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden, wie in § 3 Abs. 2 ArbSchG gefordert wird:

„Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.“

Der Arbeitgeber muss außerdem kontrollieren, dass alle geplanten Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz auch tatsächlich umgesetzt werden. Weil Verantwortung auch Haftung bedeutet, muss er dabei für etwaige Ordnungswidrigkeiten oder sogar Straftatbestände rechtlich einstehen.

Aufgrund seiner Verantwortung für alle betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen nimmt der Unternehmer bzw. eine von ihm beauftragte Führungskraft eine Garantenstellung im Arbeitsschutz ein. Diese rechtliche Handlungspflicht ergibt sich aus der Schutzpflicht gegenüber allen Beschäftigten. So kann auch das Unterlassen einer gebotenen Handlung rechtswidrig sein, etwa wenn eine Pflicht zur Unfallverhütung versäumt wird.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben keine Garantenstellung, da sie über keine Weisungsbefugnis verfügen. Sicherheitsbeauftragte haben ebenfalls keine Garantenstellung.

Delegation von Unternehmerpflichten nach Arbeitsschutzgesetz

Jeder Unternehmer kann im Rahmen der Organisation betrieblicher Abläufe seine Unternehmerpflichten zumindest teilweise auf Führungskräfte übertragen. Das Arbeitsschutzgesetz empfiehlt die horizontale (Verantwortungsbereiche einer Organisationsebene benennen) und die vertikale Delegation (hierarchische Aufgabenteilung von oben nach unten) einzelner Unternehmerpflichten.

Außerdem ist es möglich, Aufgaben auf externe Experten zu übertragen.

Grundsätzlich sollten Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz schriftlich delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt aber verpflichtet, zu kontrollieren, ob die Führungskräfte ihre Aufgaben wahrnehmen. Vorab muss er sich vergewissern, dass der Beauftragte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um seinen Pflichten nachkommen zu können.

Mehr zur Pflichtenübertragung lesen Sie im verlinkten Beitrag.

Übernahme von Unternehmerpflichten

Der Unternehmer muss also Führungskräfte besonders sorgfältig auswählen, schließlich übernimmt jeder Beauftragte mit der Pflichtenübertragung einen Teil der Verantwortung für das Unternehmen. Der Begriff der Führungskraft ist dabei funktional definiert: Wer gegenüber mindestens einer Person weisungsbefugt ist, gilt als Führungskraft im Sinne des Arbeitsschutzes.

Zwar sind häufig nicht alle Pflichten explizit im Arbeitsvertrag beschrieben, doch lassen sie sich rechtlich sowohl aus der Stellenbeschreibung wie aus der betrieblichen Organisation und Praxis ableiten. Übernimmt eine Führungskraft faktisch die Leitung eines Betriebsteils, sind Unternehmerpflichten unabhängig von einer schriftlichen oder mündlichen Abmachung delegiert. Führungskräfte ohne Verantwortung für den Arbeitsschutz sind also grundsätzlich nicht denkbar.

Die Verantwortung einer Führungskraft endet dort, wo die Weisungsbefugnis endet. Allerdings muss eine Führungskraft Mängel, die sie selbst nicht beheben lassen kann, melden. Je nach Gefahrenlage muss sie womöglich vorläufige Sicherungsmaßnahmen veranlassen.

Auch weil das Arbeitsschutzgesetz alle Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie der Unterweisung und Weisung des Unternehmers gemäß für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen, haben es Führungskräfte im Haftungsfall schwer, den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu entkräften.

Sonderschutzrechte besonderer Personengruppen

Der Gesetzgeber in Deutschland legt dem Arbeitgeber Schutzpflichten für besondere Beschäftigtengruppen auf. Die wichtigsten Regelungen sind diese:

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Schwangere Frauen, ungeborene Kinder und später die stillenden Mütter müssen auch am Arbeitsplatz umfassend vor Gefährdungen geschützt werden. Der gesetzliche Mutterschutz ist deshalb unter anderem im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt.

Wesentlich sind bestimmte Beschäftigungsverbote. So dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder Akkordarbeit betraut werden. Sie dürfen keinen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Stäuben, Gasen oder Dämpfen, Vibrationen oder Lärm ausgesetzt sein. Auch die Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe ist zu vermeiden. Sie dürfen maximal achteinhalb Stunden täglich arbeiten, nicht aber in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit gibt es für bestimmte Branchen. Schwangere unter 18 Jahren dürfen täglich nur acht Stunden arbeiten.

Schwerbehindertengesetz (SchwbG)

Schwerbehinderte genießen in der Arbeitswelt einen besonderen Schutz. Festgelegt ist das im Schwerbehindertengesetz (SchwbG), das seit 2001 in das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen” (Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046) eingegliedert ist. Die Regelung soll die Inklusion von behinderten Menschen fördern. Als schwerbehindert gelten Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50.

Sie genießen besonderen Kündigungsschutz, haben Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage und können teilweise sogar eine sogenannte Arbeitsassistenz in Anspruch nehmen. Außerdem ist eine Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für alle Beschäftigten unter 18 Jahren fest. Generell unterscheidet das Gesetz Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren). Vollschulzeitpflichtige Jugendliche unterliegen denselben Restriktionen wie Kinder.

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten betraut werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen (z.B. Akkordarbeit) oder mit besonderen Gesundheitsgefährdungen oder Unfallgefahren verbunden sind. Ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Jugendliche dürfen in der Regel nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Ausnahmen vom arbeitsfreien Samstag gibt es für Jugendliche im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe. Zwischen 6 Uhr und 20 Uhr dürfen Jugendliche nur ausnahmsweise im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft und im Gaststättengewerbe arbeiten. Jugendliche haben auch das Recht auf geregelte Pausen, die nie kürzer als 15 Minuten sein dürfen.

Heimarbeitsgesetz (HAG)

Mit dem Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt der deutsche Gesetzgeber den Schutz von Menschen, die Heimarbeit ausführen. Heimarbeit ermöglicht vielen Menschen, die sonst keine Gelegenheit dazu hätten, die Teilnahme am Erwerbsleben, hat für die Betreffenden aber auch Nachteile. Als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt nach § 2 Abs. 1 HAG,

„wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen […] im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar den Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überläßt”.

Das Gesetz soll die Einhaltung tariflicher Vereinbarungen garantieren, also etwa die Festlegung von Stück- und Stundenentgelten, die Vergütung für Urlaub und Feiertage sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, aber auch den Arbeitsschutz für die so Beschäftigten.

Zusammenfassung Arbeitgeberpflichten im Arbeitsschutz

Die Pflichten, die das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber zuschreibt, finden sich auch in der wichtigsten Unfallverhütungsvorschrift wieder, der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Die folgende Übersicht zeigt noch einmal die Pflichten, die das Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitgeber in Deutschland auferlegt sowie die jeweilige Entsprechung dieser Pflicht in der DGUV Vorschrift 1.

Pflicht Arbeitsschutzgesetz DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
Planung, Durchführung und Überwachung von Arbeitsschutzmaßnahmen § 3 § 2
Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 5 § 3
Dokumentation § 6 § 3 Abs. 2
Aufgabenübertragung auf geeignete Beschäftigte § 7 § 13
Unterweisung § 12 § 4
Arbeitsschutzmaßnahmen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche § 9 § 8, § 21
Arbeitsschutzmaßnahmen bei Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 8 § 6
Erste-Hilfe- und Notfallmaßnahmen § 10 §§ 22 bis 28
Arbeitsmedizinische Vorsorge § 11 DGUV Vorschrift 6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Kostentragung § 3 Abs. 3 § 29
Autor*innen: Sabine Kurz, WEKA Redaktion