Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist ein verbindlicher Grenzwert für inhalative Belastungen mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Er ersetzt seit 2005 den MAK-Wert (maximale Arbeitsplatzkonzentration).
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist ein gesundheitsbasierter Grenzwert. Wird er eingehalten, so sind auch bei langfristiger Exposition keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu erwarten.
Arbeitsplatzgrenzwert – Grundlagen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt die Arbeitsplatzgrenzwerte fest. Der Ausschuss für Gefahrstoffe berät das Ministerium dabei, indem er Grenzwerte erarbeitet oder vorhandene Grenzwerte (zum Beispiel MAK-Werte der DFG, EU-Grenzwerte) bewertet. Die AGW werden in die TRGS 900 integriert und im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht.
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist in § 2 Abs. 7 GefStoffV definiert als „Grenzwert für die zeitliche gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind”.
Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte, bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht an 5 Tagen die Woche während der gesamten Lebensarbeitszeit. Sie dienen dem Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung durch Einatmen von Stoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen).
Die Konzentration wird angegeben in Milligramm pro Kubikmeter und bei Gasen und Dämpfen auch in Milliliter pro Kubikmeter (entspricht ppm). Bei Flüssigkeiten ist zu beachten, dass sich die Milliliter auf das Volumen des Dampfs (Gasphase) beziehen und nicht auf das Volumen der Flüssigkeit.
Bei Schwebstoffen spielt auch die Partikelgröße eine Rolle. Hier werden die Partikel berücksichtigt, die in die Bronchien gelangen (einatembare Fraktion, „E-Staub”) oder so fein sind, dass sie sogar in die Lungenbläschen gelangen (alveolengängige Fraktion, „A-Staub”).
Da im Arbeitsbereich die Raumluftkonzentration von Stoffen erheblich schwanken kann, wird auch die Abweichung vom Schichtmittelwert nach oben begrenzt (Spitzenbegrenzung). Zu diesem Zweck ergänzen Kurzzeitwerte und Momentanwerte die Arbeitsplatzgrenzwerte, die man durch Multiplikation eines stoffspezifischen Überschreitungsfaktors (aus der Grenzwertliste) mit den Arbeitsplatzgrenzwerten erhält. Kurzzeitwerte dürfen pro Schicht höchstens 4-mal in einem 15-Minuten-Zeitraum (Mittelwert) überschritten werden. Für manche Stoffe gibt es zusätzlich Momentanwerte, die zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen.
Zur Ermittlung und Beurteilung von Raumluftkonzentrationen und zur Bewertung von Stoffgemischen in der Luft ist die TRGS 402 anzuwenden.
Bei Tätigkeiten mit hautresorptiven Stoffen ist die Einhaltung der Grenzwerte nicht ausreichend. Zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Hautkontakt sind notwendig.
Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Betriebliches Gefahrstoffmanagement“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.