So messen und handhaben Sie Arbeitsplatzgrenzwerte richtig
Wenn für Gefahrstoffe Grenzwerte angegeben sind, heißt das nicht, dass diese zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen. Bei der Entscheidung, ob die Grenzwerte eingehalten werden oder nicht, spielen sowohl die Schichtmittel- als auch die Spitzenwerte der gemessenen Belastungen eine Rolle.
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Denn Gefahrstoffe, die regelmäßig und über lange Zeit inhaliert werden, können noch Jahrzehnte später Erkrankungen auslösen.
Welche Regelwerke für Arbeitsplatzgrenzwerte anwenden?
Das einschlägige Regelwerk für die Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen ist die TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“. Außerdem müssen natürlich immer, also auch dann, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden, die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) befolgt werden.
Kombinieren Sie Schichtmittelwerte und Kurzzeitmessungen
Ob die zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden, erfahren Sie, indem Sie Schichtmittelwerte erheben. Diese sind in jedem Fall einzuhalten.
Ergänzt werden müssen diese Mittelwerte durch Kurzzeitmessungen. Damit lassen sich die Schwankungen der Stoffkonzentrationen inklusive Dauer und Häufigkeit erfassen.
Die höchstens tolerierbaren Kurzzeitwerte (= Werte oberhalb des Arbeitsplatzgrenzwertes) orientieren sich an den Wirkungseigenschaften der Stoffe.
Wird aber ein Überschreitungsfaktor von 8 viermal pro Schicht über 15 Minuten erreicht, darf der Arbeitnehmer keiner Exposition mehr ausgesetzt werden. Als Überschreitungsintervall zwischen den Kurzzeitwertphasen soll eine Stunde angestrebt werden.
So berechnen Sie die maximal zulässige Exposition
Für die Festlegung der maximal zulässigen Exposition in einer Schicht gibt es zwei Kurzzeitwert-Kategorien:
- Unter Kategorie I fallen Stoffe, bei denen die lokale Wirkung den Grenzwert bestimmt. Hier soll in der Regel die Messung durch eine 15-minütige Überwachung erfolgen.
Bei manchen Stoffen ist sowohl ein 15-Minuten-Mittelwert als auch ein Momentanwert, der nicht überschritten werden darf, festgelegt. TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ nennt dazu als Beispiel einen Eintrag von 2=4=(I). Dies heißt, dass eine zweifache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration als Mittelwert 15 Minuten lang einzuhalten ist, dabei aber zu keinem Zeitpunkt die vierfache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration überschritten werden darf. - Ist ein Stoff in die Kurzzeitwert-Kategorie II (resorptiv wirksame Stoffe) eingeordnet, sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig. Entscheidend ist dabei, dass das Produkt aus Überschreitungsfaktor (ÜF) und Überschreitungsdauer gleich bleibt. Liegt z. B. ein ÜF von 8 mit einer Überschreitungsdauer von jeweils 15 Minuten vor (Produkt: 8 x 15 = 120), kann bei einem ÜF = 4 die Überschreitungsdauer 30 Minuten (Produkt: 4 x 30 = 120) und bei einem ÜF = 2 immerhin 60 Minuten betragen (Produkt: 2 x 60 = 120).
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