29.08.2022

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Das gehört dazu

Vorbeugen ist besser als Heilen – Dieser Grundsatz steht auch hinter Maßnahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Arbeitgeber veranlassen müssen, um die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu schützen. Lesen Sie hier mehr darüber, welche Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge es gibt und wann Arbeitgeber was anbieten müssen.

Frau im Gespräch mit Arzt bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, um frühzeitig arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufserkrankungen zu erfassen.

Sie umfasst allgemeine Maßnahmen wie

  • die Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung
  • die kollektive Beratung der Beschäftigten zu Gesundheitsfragen
  • die medizinische Betreuung einzelner Mitarbeiter

Letzteres beinhaltet individuelle ärztliche Beratungsgespräche mit Anamnese, wobei auch speziell die Arbeitsanamnese einbezogen wird. Bei Bedarf schließen sich körperliche oder klinische Untersuchungen an.

Die entsprechenden Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten sind gesetzlich in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) verankert.

Die drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Diese „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) unterscheidet zwischen Regelungen zur Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Plichtvorsorge

Wie die Bezeichnung schon nahelegt, ist die Pflichtvorsorge eine unumgängliche Maßnahme. Solche Untersuchungen sind eine Voraussetzung, um bestimmte Tätigkeiten ausführen zu dürfen, etwa Arbeiten unter Überdruck. Die Anforderungen für die verschiedenen Vorsorgeuntersuchungen sind in den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen beschrieben.

Angebotsvorsorge

Bei der Angebotsvorsorge indes handelt es sich um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss. Hier können alle also selbst entscheiden, ob sie an der Vorsorge teilnehmen möchten. Falls nicht, dürfen Arbeitnehmer die jeweilige Tätigkeit trotzdem ausführen.

Hinweis

Im Anhang der ArbMedVV befindet sich ein Katalog der relevanten Anlässe – sprich Tätigkeiten – für die Pflicht- und Angebotsvorsorge.

Sowohl bei der Pflicht- als auch bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die in der ArbMedVV genannten Voraussetzungen auf die von ihm zu beurteilenden Tätigkeiten der Beschäftigten zutreffen. Falls ja, muss er die entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen bzw. anbieten. Tut der Arbeitgeber dies nicht (oder nicht rechtzeitig), so muss er mit einem Bußgeld oder sogar strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Wunschvorsorge

Es kommt genauso vor, dass Beschäftigte eine Vorsorgeuntersuchung wünschen, selbst wenn keine Pflicht dazu besteht und sie auch nicht angeboten werden muss. Auch in solchen Fällen muss der Arbeitgeber die Vorsorge gemäß § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ermöglichen, allerdings müssen die Beschäftigten diesen Anspruch von sich aus geltend machen. Den Anspruch auf die Wunschvorsorge haben sie nur dann nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

In Betracht kommt eine Wunschvorsorge etwa bei Tätigkeiten, die mit dem Heben oder Tragen von schweren Lasten einhergehen. Weil sie nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist, enthält der Anhang der ArbMedVV keinen abschließenden Katalog mit Anlässen zur Wunschvorsorge. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich auch, dass es noch weitere Vorsorge außerhalb der ArbMedVV gibt, z.B. arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Fazit arbeitsmedizinische Vorsorge

Insgesamt soll arbeitsmedizinische Vorsorge durch frühzeitige Erkennung und – wo möglich – Vereinbarung von Vorbeugemaßnahmen verhindern helfen, dass aus den arbeitsbedingten Belastungen arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten werden. Zugleich ermöglicht sie eine möglichst unbefristete und beschwerdefreie Beschäftigung und fördert die betriebliche Gesunderhaltung.

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Autor*in: Christine Lendt