18.09.2020

10 Regeln für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können unterschiedlichste Schad- und Gefahrstoffe freigesetzt werden. Daher dürfen dort nur sachkundige Firmen mit speziell ausgebildetem Personal tätig sein. Voraussetzung für einen erfolgreichen Einsatz ist jedoch, vor Beginn der Arbeiten zu ermitteln, um welche Art von Stoffen es sich handelt und welche Mengen und in welcher Konzentration vorhanden sind.

Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Die Liste möglicher Schad- und Gefahrstoffe, die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen freigesetzt werden könn(t)en, ist lang: PCB, PAK, PCP, Lindan, Lösungsmittel, Formaldehyd, Taubenkot, (M)VOC, Chlorparaffine, Schimmelpilze, Isocyanate, Dioxine/Furane, Chlor-/Bromwasserstoff etc. etc. In jedem Fall muss deshalb vor den geplanten Arbeiten festgestellt werden, mit welchen Stoffen in welcher Menge und in welcher Konzentration zu rechnen ist.

So werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen möglich

Ausschließlich sachkundige Fachfirmen dürfen Arbeiten in kontaminierten Bereichen ausführen. Dabei muss für den Umgang mit Gebäudeschadstoffen die Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 Anlage 6B / TRGS 524 Anlage 2b nachgewiesen werden.

Und wer Brandschadenssanierungsarbeiten, gezielte Schimmelpilzsanierungen oder Altlastensanierungen in kontaminierten Böden durchführen möchte, muss zuvor die Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 Anlage 6A / TRGS 524 Anlage 2a erworben haben.

Ohne Gefährdungsbeurteilung kein Start der Arbeiten!

Der Bauherr muss Informations- und Informationsermittlungspflichten nach § 6 GefStoffV erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört es insbesondere, die Arbeiten rechtzeitig dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Die Fristen sind:

  • 2 Wochen vor Tätigkeitsbeginn bei Gebäudeschadstoffen
  • 4 Wochen bei allgemeinen Tätigkeiten im kontaminierten Bereich

Vor allem muss ein Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) erstellt werden, der neben einer Gefahren- bzw. Stoffanalyse eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) enthält.

Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind

  • die Mobilitätseigenschaften der Gefahrstoffe,
  • das Minimierungsgebot und
  • der Stand der Technik bei Arbeitsausführung

zu berücksichtigen.

Koordination bzw. eine fachkundige Aufsicht müssen jederzeit gewährleistet sein

Sind mehr als zwei Unternehmen im kontaminierten Bereich beschäftigt, muss der Bauherr einen Koordinator bestellen und schriftlich mit einer Weisungsbefugnis ausstatten. Damit kann dann der Koordinator im Bedarfsfall Zuwiderhandlungen ahnden und bei Gefahr im Verzug auch die Arbeiten einstellen lassen.

Der Koordinator muss nicht ständig auf der Baustelle sein. Es muss aber sichergestellt sein, dass ein sachkundiger, weisungsbefugter Aufsichtsführender ständig vor Ort ist.

Ist kein Koordinator nötig, muss neben dem fachkundigen Personal mindestens ein weisungsbefugter sachkundiger Aufsichtsführender ständig auf der Baustelle sein.

Checkliste für Arbeitgeber – 10 Regeln, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind:

  1. Lassen Sie Art und Ausmaß der Kontamination messtechnisch ermitteln und halten Sie die Werte in einem Schadstoffkataster fest.
  2. Veranlassen Sie die für diese Arbeiten erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. bieten Sie sie aktiv an.
  3. Lassen Sie ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis bei krebserregenden Gefahrstoffen führen
    (§ 14 Abs. 3 GefStoffV/TRGS 410).
  4. Lassen Sie emissionsarme Verfahren einsetzen und fördern Sie staubmindernde Arbeitsweisen.
  5. Bilden Sie Ihr Personal angemessen fort.
  6. Lassen Sie verständliche Ein- und Unterweisungen durchführen.
  7. Zeigen Sie die bevorstehenden Arbeiten fristgerecht mit einem A+S-Plan an.
  8. Stellen Sie sicher, dass Arbeitszeiten und (Masken)pausen eingehalten werden.
  9. Treffen Sie Schutzmaßnahmen auch für Dritte.
  10. Lassen Sie nach den Arbeiten Freimessungen vornehmen, die alle Bautechnischen Richtlinien beachten.
Autor*innen: Stefan Johannsen, WEKA Redaktion